Bundesrecht konsolidiert

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Systemverordnung 2002 § 2

Kurztitel

Systemverordnung 2002

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 431/2002

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.12.2002

Außerkrafttretensdatum

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Organisatorische und technische Sicherheitsmaßnahmen

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Bei Arbeiten mit GVM im kleinen Maßstab sind die in Anhang römisch zwei, Tabelle römisch eins a, bei Arbeiten mit GVM im großen Maßstab die in Anhang römisch zwei, Tabelle römisch zwei, genannten organisatorischen und technischen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen. In Ausnahmefällen kann es notwendig sein, Maßnahmen derselben Einschließungsstufe aus Anhang römisch zwei, Tabelle römisch eins a und Tabelle römisch zwei, zu kombinieren.
  2. Absatz 2,Bei Arbeiten mit GVM an Pflanzen in Gewächshäusern und Anzuchträumen sind die in Anhang römisch zwei, Tabelle römisch eins b, genannten organisatorischen und technischen Sicherheitsmaßnahmen zusätzlich zu den in Anhang römisch zwei, Tabelle römisch eins a, genannten Maßnahmen zu treffen.
  3. Absatz 3,Bei Arbeiten mit GVM an Tieren in Tieranlagen sind die in Anhang römisch zwei, Tabelle römisch eins c, genannten organisatorischen und technischen Sicherheitsmaßnahmen zusätzlich zu den in Anhang römisch zwei, Tabelle römisch eins a, genannten Maßnahmen zu treffen.
  4. Absatz 4,Bei Arbeiten mit transgenen Pflanzen in Gewächshäusern und Anzuchträumen sind die in Anhang römisch zwei, Tabelle römisch drei, genannten organisatorischen und technischen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen.
  5. Absatz 5,Bei Arbeiten mit transgenen Tieren in Tierhaltungsräumen und Außengehegen sind die im Anhang römisch zwei, Tabelle römisch vier, genannten organisatorischen und technischen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen.

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2015

Gesetzesnummer

20002297

Dokumentnummer

NOR40037096

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