Bundesrecht konsolidiert

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Beitragsfreie pauschalierte Aufwandsentschädigungen § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beitragsfreie pauschalierte Aufwandsentschädigungen

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 409/2002

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.11.2002

Außerkrafttretensdatum

31.07.2009

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Paragraph eins,

Nicht als Entgelt im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, ASVG gelten Aufwandsentschädigungen bis zur Höhe von 537,78 € im Kalendermonat, soweit sie an Dienstnehmer oder diesen nach Paragraph 4, Absatz 4, ASVG gleichgestellte Personen (freie Dienstnehmer) geleistet werden, die als

  1. Ziffer eins
    Sportler(innen) oder Trainer(innen) oder Schieds(Wettkampf)richter(innen) im Rahmen eines Sportvereines oder Sportverbandes,
  2. Ziffer 2
    Trainer(innen) im Rahmen eines gemeinnützig, nachhaltig und bundesweit im Bereich der Prophylaxe wirkenden Gesundheitsvereines,
  3. Ziffer 3
    Lehrende an Einrichtungen, die vorwiegend Erwachsenenbildung im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, Bundesgesetzblatt Nr. 171 aus 1973,, betreiben,
  4. Ziffer 4
    Mitglieder im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, des Schauspielergesetzes 1922, Bundesgesetzblatt Nr. 441, in einem Theaterunternehmen,
  5. Ziffer 5
    Musiker(innen),
  6. Ziffer 6
    Filmschauspieler(innen),
  7. Ziffer 7
    Lehrer(innen) für die im Paragraph eins, Absatz eins, des Schauspielergesetzes 1922 angeführten Kunstgattungen
tätig sind, sofern diese Tätigkeit nicht den Hauptberuf und die Hauptquelle ihrer Einnahmen bildet.

Schlagworte

BGBl. Nr. 441/1922

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2009

Gesetzesnummer

20002282

Dokumentnummer

NOR40036989

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