Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Altfahrzeugeverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 5
Inkrafttretensdatum
06.11.2002
Außerkrafttretensdatum
31.12.2002
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Beachte
Abs. 1 Z 2 tritt für ab dem 1. Juli 2002 in Verkehr gesetzte
Fahrzeuge mit 6. November 2002 in Kraft. Abs. 1 Z 2 tritt für vor
dem 1. Juli 2002 in Verkehr gesetzte Fahrzeuge mit 1. Jänner 2007 in
Kraft (vgl. § 14 Abs. 2 und 3).
Text
Rücknahme durch Hersteller oder Importeure
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Hersteller oder Importeure haben Altfahrzeuge derjenigen Marke zurückzunehmen, die sie in Verkehr gesetzt haben, sofern eine Zulassung dieser Fahrzeuge in Österreich erfolgte. Hersteller oder Importeure haben folgende Anforderungen zu erfüllen:
Es ist eine ausreichende Anzahl von Rücknahmestellen einzurichten. Die Entfernung zu diesen Rücknahmestellen darf nicht größer sein als die jeweils regionale mittlere Entfernung zu Verkaufsstellen der jeweiligen Fahrzeuge. Die Rücknahmestellen sind dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft binnen vier Wochen nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung unter Angabe des jeweiligen Namens, der Adresse, der Telefonnummer und, sofern zugeteilt, einer Identifizierung nachzuweisen und in geeigneter Form zu veröffentlichen.
Die Rücknahme eines Altfahrzeuges bei einer registrierten Rücknahmestelle oder einer genehmigten Verwertungsanlage von einem Halter oder Eigentümer hat für diese zumindest unentgeltlich zu erfolgen. Wenn wesentliche Bauteile eines Fahrzeuges, insbesondere Motor, Katalysator oder Karosserie, fehlen oder dem Altfahrzeug Abfälle hinzugefügt wurden, kann die Rücknahme zum Ausgleich des Wertverlustes entgeltlich erfolgen.
Dem Halter oder Eigentümer ist bei Ablieferung eines Altfahrzeuges bei einer Rücknahmestelle oder einer genehmigten Verwertungsanlage ein Verwertungsnachweis gemäß Anlage 3 zur Vorlage bei der Abmeldung des Fahrzeuges auszustellen. Eine Kopie des Verwertungsnachweises ist bei der ausstellenden Stelle zumindest sieben Jahre aufzubewahren.
(Anm.: Tritt mit 1. 1. 2003 in Kraft)Anmerkung, Tritt mit 1. 1. 2003 in Kraft)
Altfahrzeuge sind gemäß den allgemeinen Anforderungen der §§ 15 ff AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, und entsprechend der Anlage 1 zu lagern und zu behandeln.Altfahrzeuge sind gemäß den allgemeinen Anforderungen der Paragraphen 15, ff AWG 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,, und entsprechend der Anlage 1 zu lagern und zu behandeln. Für den Fall der Liquidation des Herstellers oder Importeurs sind entsprechende Vorkehrungen zu treffen, die eine ausreichende Sammlung und Verwertung der anfallenden Altfahrzeuge sicherstellen, und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nachzuweisen.
(2)Absatz 2,Hersteller oder Importeure können die Verpflichtungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 5 und der §§ 7 und 9 Abs. 1 Z 5 und Abs. 3 Z 1 und 2 je Marke gesamthaft an ein Sammel- und Verwertungssystem für Altfahrzeuge vertraglich überbinden, wodurch diese Verpflichtungen auf den Betreiber dieses Systems übergehen.Hersteller oder Importeure können die Verpflichtungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 5 und der Paragraphen 7 und 9 Absatz eins, Ziffer 5 und Absatz 3, Ziffer eins und 2 je Marke gesamthaft an ein Sammel- und Verwertungssystem für Altfahrzeuge vertraglich überbinden, wodurch diese Verpflichtungen auf den Betreiber dieses Systems übergehen.
Schlagworte
Sammelsystem
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2021
Gesetzesnummer
20002302
Dokumentnummer
NOR40037117