Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
IG-L-Kennzeichnungsverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
19.07.2013
Außerkrafttretensdatum
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Ausgabe der Kennzeichnung
§ 2.Paragraph 2,
Die Ausgabe der Kennzeichnung ist ausschließlich durch die in erster Instanz für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung nach § 14 Abs. 3 IG-L zuständige Behörde vorzunehmen. Die Ausgabe der Kennzeichnung ist ausschließlich durch die in erster Instanz für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung nach Paragraph 14, Absatz 3, IG-L zuständige Behörde vorzunehmen.
Im RIS seit
18.07.2013
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2021
Gesetzesnummer
20002245
Dokumentnummer
NOR40153425