(2)Absatz 2,Bei Kraftfahrzeugen der Gruppen N2, N3, M2 und M3 (§ 3 KFG) sind neben der vorderen und hinteren Kennzeichentafel, bei Kraftwagenzügen neben der vorderen Kennzeichentafel des Zugfahrzeugs und der hinten, am letzten Anhänger angebrachten Kennzeichentafel, je eine kreisrunde weiße Tafel oder ein Aufkleber mit mindestens 20 cm Durchmesser, schwarzem Rand und den lateinischen Buchstaben “IG-L” in dauernd gut lesbarer und unverwischbarer schwarzer Schrift vollständig sichtbar anzubringen. Die Aufschrift muss in einer Strichstärke von mindestens 10 mm und einer Höhe von mindestens 110 mm ausgeführt sein.Bei Kraftfahrzeugen der Gruppen N2, N3, M2 und M3 (Paragraph 3, KFG) sind neben der vorderen und hinteren Kennzeichentafel, bei Kraftwagenzügen neben der vorderen Kennzeichentafel des Zugfahrzeugs und der hinten, am letzten Anhänger angebrachten Kennzeichentafel, je eine kreisrunde weiße Tafel oder ein Aufkleber mit mindestens 20 cm Durchmesser, schwarzem Rand und den lateinischen Buchstaben “IG-L” in dauernd gut lesbarer und unverwischbarer schwarzer Schrift vollständig sichtbar anzubringen. Die Aufschrift muss in einer Strichstärke von mindestens 10 mm und einer Höhe von mindestens 110 mm ausgeführt sein.