Bundesrecht konsolidiert

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IG-L-Kennzeichnungsverordnung § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

IG-L-Kennzeichnungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 397/2002

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.11.2002

Außerkrafttretensdatum

18.07.2013

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Kennzeichnung

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Kraftfahrzeuge gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 7 und 9 IG-L, deren Zulassungsbesitzern eine Ausnahmegenehmigung gemäß Paragraph 14, Absatz 3, IG-L zuerkannt wurde, sind gemäß Absatz 2 und 3 zu kennzeichnen.
  2. Absatz 2,Bei Kraftfahrzeugen der Gruppen N2, N3, M2 und M3 (Paragraph 3, KFG) sind neben der vorderen und hinteren Kennzeichentafel, bei Kraftwagenzügen neben der vorderen Kennzeichentafel des Zugfahrzeugs und der hinten, am letzten Anhänger angebrachten Kennzeichentafel, je eine kreisrunde weiße Tafel oder ein Aufkleber mit mindestens 20 cm Durchmesser, schwarzem Rand und den lateinischen Buchstaben “IG-L” in dauernd gut lesbarer und unverwischbarer schwarzer Schrift vollständig sichtbar anzubringen. Die Aufschrift muss in einer Strichstärke von mindestens 10 mm und einer Höhe von mindestens 110 mm ausgeführt sein.
  3. Absatz 3,Bei Kraftfahrzeugen der Gruppen M1 und N1 ist neben der hinteren Kennzeichentafel eine kreisrunde weiße Tafel (oder ein Aufkleber) mit mindestens 15 cm Durchmesser, schwarzem Rand und den lateinischen Buchstaben “IG-L” in dauernd gut lesbarer und unverwischbarer schwarzer Schrift vollständig sichtbar anzubringen. Die Aufschrift muss in einer Strichstärke von mindestens 7 mm und einer Höhe von mindestens 90 mm ausgeführt sein.
  4. Absatz 4,Hat die Kennzeichnung ihre Gültigkeit verloren, so ist die Tafel oder der Aufkleber ganz oder teilweise abzudecken oder zu entfernen.

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021

Gesetzesnummer

20002245

Dokumentnummer

NOR40036308

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