Bundesrecht konsolidiert

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Abfallverbrennungsverordnung § 17

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abfallverbrennungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 389/2002 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 118/2024

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 17

Inkrafttretensdatum

12.07.2013

Außerkrafttretensdatum

31.12.2024

Abkürzung

AVV

Index

50/01 Gewerbeordnung
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Beachte

Die AVV idF BGBl. II Nr. 476/2010 gilt soweit sie aufgrund von Bestimmungen des EG-K, BGBl. I Nr. 150/2004, erlassen wurde bis zum Inkrafttreten einer sie ersetzenden Verordnung gemäß §§ 4 Abs. 4, 6 Abs. 10, 10 Abs. 6, 25 Abs. 5, 34 Abs. 7 und 8, 35 Abs. 6, 36 Abs. 8 und 38 Abs. 2 als Bundesgesetz weiter (vgl. § 49 Abs. 1, BGBl. I Nr. 127/2013).

Text

Rückstände

Paragraph 17,
  1. Absatz eins,Rückstände aus dem Betrieb der Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage müssen unter Anwendung geeigneter Techniken behandelt werden. Die Mengen und die Schädlichkeit von Rückständen müssen auf ein Minimum reduziert werden; diese Rückstände müssen gegebenenfalls verwertet werden. Rückstände, die weder vermieden noch verwertet werden können, müssen ordnungsgemäß beseitigt werden.
  2. Absatz 2,Vor der Festlegung der Verfahren für die Behandlung, insbesondere einer Verwertung, müssen die physikalischen und chemischen Eigenschaften der Rückstände, wie die Schadstoffgesamtgehalte und das Eluatverhalten, durch geeignete Analysen bestimmt werden. Die Aufzeichnungen der Analysenergebnisse müssen mindestens ein Jahr am Standort aufbewahrt und der Behörde auf Verlangen vorgelegt werden.
  3. Absatz 3,Eine obertägige Verwertung von Rückständen aus dem Betrieb der Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage mit einem Dioxingesamtgehalt von mehr als 100 ng/kg TM (ausgedrückt als 2,3,7,8-TCDD-Äquivalent I-TEF) ist nicht zulässig.
  4. Absatz 4,Bei der Beförderung und bei der Zwischenlagerung staubförmiger Rückstände (zB Asche) und von Rückständen aus der Abgasbehandlung muss sichergestellt sein, dass staubförmige Emissionen und diffuse Staubverfrachtungen weitestgehend vermieden werden.
  5. Absatz 5,Aschen und Stäube aus Kraftwerksanlagen, die den Vorgaben der Anlage 8 Kapitel 1.2 unterliegen und in denen nur Abfälle mit einem Beurteilungsnachweis gemäß Anlage 8 Kapitel 2.12 verbrannt werden, sind der Schlüssel-Nummer 31305 „Kohlenasche“ zuzuordnen.
  6. Absatz 6,Aschen und Stäube aus sonstigen Mitverbrennungsanlagen, die den Vorgaben der Anlage 8 Kapitel 1.3 unterliegen und in denen nur Abfälle mit einem Beurteilungsnachweis gemäß Anlage 8 Kapitel 2.12 verbrannt werden, sind der Schlüssel-Nummer 31301 „Flugaschen und -stäube aus sonstigen Feuerungsanlagen“ zuzuordnen.
  7. Absatz 7,Bettasche aus der Wirbelschichtfeuerung ist der Schlüssel-Nummer 31301 „Flugaschen und -stäube aus sonstigen Feuerungsanlagen“ zuzuordnen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/2013

Schlagworte

Verbrennungsanlage

Im RIS seit

12.07.2013

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2024

Gesetzesnummer

20002239

Dokumentnummer

NOR40153179

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2002/389/P17/NOR40153179

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