Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Abfallverbrennungsverordnung § 14

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abfallverbrennungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 389/2002

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 14

Inkrafttretensdatum

01.11.2002

Außerkrafttretensdatum

11.07.2013

Abkürzung

AVV

Index

50/01 Gewerbeordnung
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

4. Abschnitt

Andere als normale Betriebsbedingungen

Paragraph 14,
  1. Absatz eins,Der Inhaber einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage hat für ihren konsensgemäßen Betrieb, für die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte und Auflagen sowie für die Wartung und laufende Funktionskontrolle aller Ausrüstungsteile zu sorgen. Treten beim Betrieb einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage Störungen auf, die eine Überschreitung der zulässigen Emissionen verursachen, so hat der Anlageninhaber die Behebung der Störung unverzüglich zu veranlassen.
  2. Absatz 2,Wird ein Emissionsgrenzwert überschritten, muss die Beschickung der Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage mit Abfällen so schnell wie möglich vermindert oder ganz eingestellt und die Überschreitung der Behörde unverzüglich mitgeteilt werden. Die Beschickung darf wieder aufgenommen werden, wenn auf Grund entsprechender Maßnahmen sichergestellt ist, dass im fortgesetzten Betrieb den Anforderungen dieser Verordnung und gegebenenfalls den Anordnungen der Behörde entsprochen wird.
  3. Absatz 3,Wird ein Emissionsgrenzwert überschritten, darf die Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage abweichend zu Absatz 2 und unbeschadet Paragraph 7, Absatz 5, Ziffer 3, bei technisch unvermeidbaren Abschaltungen oder Störungen oder bei Ausfällen der Abgasbehandlungsanlagen oder der Messeinrichtungen während eines im Genehmigungsbescheid festgesetzten Zeitraumes, in dem ein Emissionsgrenzwert überschritten werden darf, längstens jedoch für die Dauer von vier Stunden pro Ereignis und von 60 Stunden pro Kalenderjahr, weiter betrieben werden, sofern
    1. Ziffer eins
      der Halbstundenmittelwert an staubförmigen Emissionen von 150 mg/m3 nicht überschritten wird,
    2. Ziffer 2
      die Halbstundenmittelwerte für gas- und dampfförmige organische Stoffe und Kohlenstoffmonoxid eingehalten werden und
    3. Ziffer 3
      die Bestimmungen des Paragraph 7, eingehalten werden.
  4. Absatz 4,Die Beschickung der Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage mit Abfällen muss während des Anfahrvorgangs solange unterbleiben, bis die erforderliche Mindesttemperatur erreicht ist. Die Beschickung muss unverzüglich eingestellt werden, wenn die erforderliche Mindesttemperatur während des Betriebes unterschritten wird.

Schlagworte

Verbrennungsanlage

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2021

Gesetzesnummer

20002239

Dokumentnummer

NOR40036237

Navigation im Suchergebnis