(1)Absatz eins,Mit Ablauf des 27. Dezember 2005 treten außer Kraft: In § 1 Abs. 1 die Wortfolge „die Ausstattung und Betriebsweise von Anlagen zur Energiegewinnung aus Altölen, die Emissionsgrenzwerte bei der Energiegewinnung aus Altölen“, § 1 Abs. 2, die §§ 4 bis 8 sowie die Anlage zu dieser Verordnung.Mit Ablauf des 27. Dezember 2005 treten außer Kraft: In Paragraph eins, Absatz eins, die Wortfolge „die Ausstattung und Betriebsweise von Anlagen zur Energiegewinnung aus Altölen, die Emissionsgrenzwerte bei der Energiegewinnung aus Altölen“, Paragraph eins, Absatz 2,, die Paragraphen 4 bis 8 sowie die Anlage zu dieser Verordnung.