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Kapitalanlageverordnung § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kapitalanlageverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 383/2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 272/2011

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.09.2011

Außerkrafttretensdatum

30.10.2012

Abkürzung

KAVO

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Zur Bedeckung geeignete Vermögenswerte

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen sind geeignet:
    1. Ziffer eins
      Schuldverschreibungen und andere Geld- und Kapitalmarktpapiere
      1. Litera a
        Schuldverschreibungen des Bundes, eines Bundeslandes oder eines anderen Staates, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist (Vertragsstaat), eines Gliedstaates eines anderen Vertragsstaates oder eines sonstigen Vollmitgliedstaates der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) und Wertpapiere, für deren Rückzahlung und Verzinsung der Bund, ein Bundesland, ein anderer Vertragsstaat, ein Gliedstaat eines anderen Vertragsstaates oder ein sonstiger Vollmitgliedstaat der OECD haftet,
      2. Litera b
        Schuldverschreibungen, die an einer Wertpapierbörse im Inland, in einem anderen Vertragsstaat oder sonstigen Vollmitgliedstaat der OECD amtlich notiert sind oder an einem anderen anerkannten, geregelten, für das Publikum offenen und ordnungsgemäß funktionierenden Wertpapiermarkt in einem dieser Staaten gehandelt werden,
      3. Litera c
        Schuldverschreibungen und andere verzinsliche Geld- und Kapitalmarktpapiere von Unternehmen mit Sitz im Inland, in einem anderen Vertragsstaat oder sonstigen Vollmitgliedstaat der OECD, jeweils solange sie kurzfristig veräußert werden können,
      4. Litera d
        Schuldverschreibungen von Unternehmen, die an einer Wertpapierbörse oder an einem Wertpapiermarkt gemäß Litera b, notieren oder gehandelt werden, bei denen die Rückzahlung des Nominalbetrages nicht zur Gänze garantiert ist oder der Rückzahlungsbetrag bedingungsgemäß auf Grund einer optionalen Komponente nicht im Vorhinein bestimmbar ist (strukturierte Schuldverschreibungen ohne Kapitalgarantie), sofern sie nicht unter Ziffer 7, Litera b, fallen,
      5. Litera e
        sonstige strukturierte Schuldverschreibungen ohne Kapitalgarantie gemäß Litera d, von Unternehmen mit Sitz im Inland, in einem anderen Vertragsstaat oder sonstigen Vollmitgliedstaat der OECD, solange sie kurzfristig veräußert werden können, sofern sie nicht unter Ziffer 7, Litera b, fallen,
    2. Ziffer 2
      Aktien, andere Anteilsrechte und Forderungen mit Eigenmittelcharakter
      1. Litera a
        Aktien und Partizipationsscheine von Unternehmen, die an einer Wertpapierbörse oder an einem Wertpapiermarkt gemäß Ziffer eins, Litera b, notieren oder gehandelt werden,
      2. Litera b
        sofern sie an einer Wertpapierbörse oder an einem Wertpapiermarkt gemäß Ziffer eins, Litera b, notieren oder gehandelt werden:
        1. Sub-Litera, a, a
          verbriefte Forderungen, die nach den im Inland oder in anderen Vertragsstaaten geltenden Vorschriften als Bestandteile der Eigenmittel von Kreditinstituten oder Versicherungsunternehmen anerkannt sind,
        2. Sub-Litera, b, b
          verbriefte Forderungen und Vermögenswerte, deren Inhaber entsprechend den Wertpapierbedingungen oder anderen vertraglichen Bedingungen das wirtschaftliche Erstausfallsrisiko des Emittenten oder des Vertragspartners zu tragen haben,
      3. Litera c
        sonstige Aktien und sonstige Partizipationsscheine von Unternehmen mit Sitz im Inland, in einem anderen Vertragsstaat oder sonstigen Vollmitgliedstaat der OECD und Geschäftsanteile von Gesellschaften mit beschränkter Haftung gemäß Paragraph 221, Absatz 3, UGB mit Sitz im Inland, in einem Vertragsstaat oder sonstigen Vollmitgliedstaat der OECD, jeweils solange sie kurzfristig veräußert werden können,
      4. Litera d
        sofern sie kurzfristig veräußert werden können:
        1. Sub-Litera, a, a
          sonstige verbriefte Forderungen an Unternehmen mit Sitz im Inland, in einem anderen Vertragsstaat oder sonstigen Vollmitgliedsstaaten der OECD, die nach den im Inland oder in anderen Vertragsstaaten geltenden Vorschriften als Bestandteile der Eigenmittel von Kreditinstituten oder Versicherungsunternehmen anerkannt sind,
        2. Sub-Litera, b, b
          sonstige verbriefte Forderungen und Vermögenswerte, deren Inhaber entsprechend den Wertpapierbedingungen oder anderen vertraglichen Bedingungen das wirtschaftliche Erstausfallsrisiko des Emittenten oder des Vertragspartners zu tragen haben,
    3. Ziffer 3
      Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren und anderen gemeinschaftlichen Anlagen
      1. Litera a
        Anteile an Kapitalanlagefonds oder an Investmentgesellschaften offenen Typs, die entsprechend den Bestimmungen der Richtlinie 2009/65/EG oder OGAW gemäß Paragraph 2, oder Spezialfonds gemäß Paragraph 163, oder Sondervermögen gemäß Paragraph 166, Absatz eins, oder Pensionsinvestmentfonds gemäß Paragraph 168, des Investmentfondsgesetzes 2011 (InvFG 2011), Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 77, aufgelegt sind; hievon ausgenommen sind
        1. Sub-Litera, a, a
          Sondervermögen im Sinne des Paragraph 166, InvFG 2011, die neben flüssigen Mitteln ausschließlich Veranlagungen gemäß Paragraph 166, Absatz eins, Ziffer 3, InvFG 2011 tätigen;
        2. Sub-Litera, b, b
          Kapitalanlagefonds, deren Anteil an derivativen Finanzinstrumenten das, gemäß Paragraph 73, Absatz 5, InvFG 2011 erlassenen Derivate-Risikoberechnungs- und Meldeverordnung oder den im jeweiligen Sitzstaat der verwaltenden Gesellschaft auf der Grundlage des Artikels 21 der Richtlinie 85/611/EWG geltenden nationalen Bestimmungen, zu errechnende Gesamtrisiko von 100 vH des Fondsvermögens überschreitet,
      2. Litera b
        Anteile an Spezialfonds, die von einer Kapitalanlagegesellschaft mit Sitz in einem anderen Vertragsstaat verwaltet werden; hievon ausgenommen sind Spezialfonds, soweit diese Merkmale gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, Sub-Litera, a, a,) und bb) aufweisen,
      3. Litera c
        Anteile an Immobilien-Investmentfonds gemäß Immobilien-Investmentfondsgesetz – ImmoInvFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2003, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2011,, und Anteile an Immobilien-Investmentfonds und Immobilien-Investmentspezialfonds, die von einer Kapitalanlagegesellschaft mit Sitz in einem anderen Vertragsstaat verwaltet werden und einer öffentlichen Aufsicht unterliegen,
    4. Ziffer 4
      Darlehen und Kredite
      1. Litera a
        Darlehen und einmal ausnützbare Kredite an eine inländische Gebietskörperschaft oder eine Gebietskörperschaft eines anderen Vertragsstaates und Darlehen, einmal ausnützbare Kredite und sonstige Forderungen, für deren Rückzahlung und Verzinsung eine inländische Gebietskörperschaft oder eine Gebietskörperschaft eines anderen Vertragsstaates haftet; Darlehen, einmal ausnützbare Kredite und sonstige Forderungen an Gemeinden oder mit Haftung von Gemeinden mit Ausnahme der Bundeshauptstadt Wien jedoch nur, sofern die Erträge aus gesetzlich geregelten Abgaben verpfändet werden,
      2. Litera b
        in einem öffentlichen Buch eingetragene Hypothekardarlehen und einmal ausnützbare Hypothekarkredite auf Liegenschaften oder in einem öffentlichen Buch eingetragene liegenschaftsgleiche Rechte, die im Inland oder in einem anderen Vertragsstaat belegen sind, bis zu einer Belastung von 60 vH des Verkehrswertes der Liegenschaft oder des liegenschaftsgleichen Rechtes, sofern dieser Verkehrswert durch ein Schätzgutachten eines allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen oder auf eine sonstige geeignete Weise nachgewiesen ist und die Liegenschaft während der Laufzeit des Darlehens und Kredites ausreichend feuerversichert ist,
      3. Litera c
        Darlehen und einmal ausnützbare Kredite an ein Kreditinstitut mit Sitz im Inland oder in einem Vertragsstaat sowie Darlehen, einmal ausnützbare Kredite und sonstige Forderungen aus Darlehen und einmal ausnützbaren Krediten, für deren Rückzahlung und Verzinsung ein solches Kreditinstitut haftet,
      4. Litera d
        Darlehen und einmal ausnützbare Kredite an inländische Gemeinden oder an solche eines anderen Vertragsstaates, sofern sie nicht unter Litera a bis c fallen,
      5. Litera e
        Darlehen und einmal ausnützbare Kredite, die sonstige ausreichende Sicherheiten aufweisen,
      6. Litera f
        Darlehen gemäß Litera a bis e an Schuldner mit Sitz im Inland, in einem anderen Vertragsstaat oder sonstigen Vollmitgliedstaat der OECD, bei denen die Rückzahlung des Nominalbetrages seitens des Schuldners nicht zur Gänze garantiert ist oder der Rückzahlungsbetrag bedingungsgemäß auf Grund einer optionalen Komponente nicht im Vorhinein bestimmbar ist (strukturierte Darlehen ohne Kapitalgarantie), solange sie kurzfristig veräußert werden können und nicht unter Ziffer 7, Litera b, fallen,
      7. Litera g
        Vorauszahlungen auf Polizzen nach Maßgabe des Paragraph 21, Absatz 2, VAG,
    5. Ziffer 5
      Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte
      1. Litera a
        Liegenschaften und in einem öffentlichen Buch eingetragene liegenschaftsgleiche Rechte, die einen Ertrag abwerfen oder erwarten lassen, sofern die Angemessenheit des Kaufpreises durch ein Schätzgutachten eines allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen nachgewiesen ist und die Liegenschaft im Falle der Bebauung ausreichend feuerversichert ist,
      2. Litera b
        Anteils- und verbriefte Genussrechte an Kapitalgesellschaften mit Sitz im Inland oder in einem anderen Vertragsstaat, an denen ausschließlich oder mehrheitlich eines oder mehrere Versicherungsunternehmen mit Sitz im Inland oder einem anderen Vertragsstaat beteiligt sind und deren Hauptzweck der Erwerb von Liegenschaften und in einem öffentlichen Buch eingetragenen liegenschaftsgleichen Rechten, die einen Ertrag abwerfen oder erwarten lassen, die Errichtung von Gebäuden auf diesen Liegenschaften und die Verwaltung dieser Liegenschaften ist, sofern der Wert der Liegenschaften oder liegenschaftsgleichen Rechte im Zeitpunkt des Ankaufes der Anteils- und verbrieften Genussrechte durch ein Schätzgutachten eines allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen nachgewiesen ist,
      3. Litera c
        in einem öffentlichen Buch eingetragene Kommanditeinlagen bei Kommanditgesellschaften mit Sitz im Inland oder in einem anderen Vertragsstaat, deren Kommanditisten ausschließlich oder mehrheitlich Versicherungsunternehmen mit Sitz im Inland oder in einem anderen Vertragsstaat oder Kapitalgesellschaften sind, an denen ausschließlich oder mehrheitlich eines oder mehrere Versicherungsunternehmen mit Sitz im Inland oder einem anderen Vertragsstaat beteiligt sind, und deren Hauptzweck der Erwerb von Liegenschaften und in einem öffentlichen Buch eingetragenen liegenschaftsgleichen Rechten, die einen Ertrag abwerfen oder erwarten lassen, die Errichtung von Gebäuden auf diesen Liegenschaften und die Verwaltung dieser Liegenschaften ist, sofern der Wert der Liegenschaften oder liegenschaftsgleichen Rechte im Zeitpunkt des Ankaufes der Anteilsrechte durch ein Schätzgutachten eines allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen nachgewiesen ist,
      4. Litera d
        Darlehen und einmal ausnützbare Kredite an Kapitalgesellschaften gemäß Litera b, oder Kommanditgesellschaften gemäß Litera c,,
    6. Ziffer 6
      Guthaben bei Kreditinstituten und Kassenbestände
      1. Litera a
        Guthaben bei zum Bankgeschäft im Inland oder in einem anderen Vertragsstaat berechtigten Kreditinstituten,
      2. Litera b
        Kassenbestände,
    7. Ziffer 7
      Anteile an Fonds,
      1. Litera a
        Anteile an Fonds,
        1. Sub-Litera, a, a
          die nach dem Gesetz, der Satzung oder der tatsächlichen Übung nach den Grundsätzen der Risikostreuung veranlagt sind und die auch in Anlagen, die kreditfinanziert werden, nur beschränkt marktgängig sind, hohen Kursschwankungen unterliegen, begrenzte Risikostreuung aufweisen oder deren Bewertung erschwert ist, wobei eine Nachzahlungspflicht für den Anleger nicht vorgesehen sein darf sowie in Leerverkäufe und in Vermögenswerte, deren Wertentwicklung an solche gebunden ist, investieren dürfen,
        2. Sub-Litera, b, b
          im Sinne des Paragraph 166, InvFG 2011, die neben flüssigen Mitteln ausschließlich Veranlagungen gemäß Paragraph 166, Absatz eins, Ziffer 3, InvFG 2011 tätigen,
      2. Litera b
        Vermögenswerte gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d und e sowie Ziffer 4, Litera f,, soweit diese Merkmale gemäß Sub-Litera, a, a,) aufweisen,
      wobei diesen Veranlagungen eingehende risikoadäquate Analysen zu qualitativen, quantitativen und rechtlichen Aspekten der Veranlagung voranzugehen haben,
    8. Ziffer 8
      Rechte aus derivativen Finanzinstrumenten, die zum alleinigen Zweck getätigt werden, um einzelne oder mehrere Vermögenswerte gemeinsam gegen Wertänderungen abzusichern, wobei die Absicherungsinstrumente dort zuzuordnen sind, wo sich die abzusichernden Vermögenswerte befinden. Die Effektivität der Sicherungsbeziehung ist zu dokumentieren und auf regelmäßiger Basis zu überprüfen,
    9. Ziffer 9
      sonstige Vermögenswerte von Unternehmen, Emittenten oder Ausstellern, die nicht unter Ziffer eins bis 8 fallen und den Voraussetzungen des Paragraph 78, Absatz eins, VAG entsprechen, sofern diese Vermögenswerte ihrem jeweiligen Risikogehalt entsprechend einem unternehmensinternen Risikomanagement unterworfen werden.
  2. Absatz 2,Anteilige Zinsen von Vermögenswerten gemäß Absatz eins, Ziffer eins, 4, 5, Litera d,, 6 Litera a und Ziffer 9, können zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen herangezogen werden, sofern die Gutschrift der Zinsen auf ein gemäß Absatz eins, Ziffer 6, Litera a, geeignetes und in ein Verzeichnis gemäß Paragraph 79 b, Absatz eins, VAG eingetragenes Bankkonto erfolgt. Soweit es sich um anteilige Zinsen von Vermögenswerten handelt, die dem Deckungsstock gewidmet sind, muss die Gutschrift auf ein geeignetes Bankkonto derselben Deckungsstockabteilung erfolgen.
  3. Absatz 3,Im Voraus verrechnete Zinsen von Vermögenswerten gemäß Absatz eins, Ziffer 4, 5, Litera d und Ziffer 9, sind von diesen Vermögenswerten abzuziehen.
  4. Absatz 4,Werden Wertpapiere gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera b und d sowie gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera a und b innerhalb eines Jahres nach Beginn ihrer Ausgabe erworben, so gelten sie als notiert bzw. gehandelt, wenn die Zulassung oder der Handel an einem anerkannten Wertpapiermarkt in den Ausgabebedingungen vorgesehen war und innerhalb eines Jahres die Zulassung erfolgt oder der Handel aufgenommen wird.
  5. Absatz 5,Für die Bedeckung des Deckungserfordernisses der fondsgebundenen Lebensversicherung gemäß Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 3, VAG sind geeignet:
    1. Ziffer eins
      Anteile an Kapitalanlagefonds oder an Investmentgesellschaften offenen Typs, die entsprechend den Bestimmungen der Richtlinie 2009/65/EG oder OGAW gemäß Paragraph 2, oder Spezialfonds gemäß Paragraph 163, oder Sondervermögen gemäß Paragraph 166, Absatz eins, oder Pensionsinvestmentfonds gemäß Paragraph 168, InvFG 2011,
    2. Ziffer 2
      Anteile an Immobilien-Investmentfonds gemäß dem Immobilien-Investmentfondsgesetz (ImmoInvFG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2003, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2011,.
    3. Ziffer 3
      Guthaben gemäß Absatz eins, Ziffer 6, Litera a, für Zwecke der vorübergehenden Veranlagung bis zu insgesamt 10 vH des Deckungserfordernisses,
    4. Ziffer 4
      Vorauszahlungen auf Polizzen nach Maßgabe des Paragraph 21, Absatz 2, VAG. Sofern im Leistungsfall ein Wahlrecht über den Bezug von Anteilen an Kapitalanlagefonds bzw. Geldleistungen vorgesehen ist, müssen im jeweiligen Vertragsstaat, in dem Versicherungsverträge angeboten werden, die dem Versicherungsnehmer zur Auswahl stehenden Kapitalanlagefonds zum öffentlichen Vertrieb registriert sein. Paragraph 3, ist nicht anzuwenden.
  6. Absatz 6,Für die Bedeckung des Deckungserfordernisses der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge gemäß Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 5, VAG sind die Bestimmungen der Absatz eins und 7 und des Paragraph 3, nicht anzuwenden. Paragraph eins, Absatz eins, ist unter Bedachtnahme auf die Besonderheiten der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge gemäß Paragraphen 108 g bis 108 i EStG 1988 anzuwenden.
  7. Absatz 7,Für die Bedeckung des Deckungserfordernisses der indexgebundenen Lebensversicherung gemäß Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 4, VAG sind Vermögenswerte gemäß Paragraph 2, Absatz eins, geeignet. Sofern es sich um Produkte mit externer Kapitalgarantie handelt, ist sicherzustellen, dass zum Zeitpunkt des Erwerbes der betreffenden Kapitalanlage das Rating der der Garantie zu Grunde liegenden Vermögenswerte und des Garantiegebers mindestens „A“ bzw. „A2“ einer allgemein anerkannten Ratingagentur beträgt. Für den Fall, dass kein externes Rating vorliegt, ist eine interne Schätzung vorzunehmen. Hinsichtlich der mit der Kapitalanlage verbundenen Risiken ist für jedes Versicherungsprodukt ein adäquates Risikomanagement einzurichten. Die Bestimmungen des Paragraph 3, sind nicht anzuwenden.
  8. Absatz 8,Bei der indexgebundenen und der kapitalanlageorientierten Lebensversicherung ist die Zuordnung von Vermögenswerten zu Versicherungsprodukten und zu Gruppen von Versicherungsverträgen ausreichend zu dokumentieren und nachvollziehbar zu gestalten.

Schlagworte

Geldmarktpapier, Anteilsrecht, Optionsgeschäft, BGBl. Nr. 400/1988

Im RIS seit

25.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2012

Gesetzesnummer

20002236

Dokumentnummer

NOR40131410

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