(3)Absatz 3,An den Universitäten gemäß § 1 Z 1 bis 3 und 7 bis 21 hat die Rektorin oder der Rektor die Wahlen so zeitgerecht auszuschreiben, dass die gewählten Vertreterinnen und Vertreter bis längstens 30. November 2002 zur Konstituierung zusammentreten können. Die Rektorin oder der Rektor legt den Tag, den Ort und die Zeit der jeweiligen Wahlen fest. An den Universitäten gemäß § 1 Z 4 bis 6 hat diese Aufgaben die Dekanin oder der Dekan der Medizinischen Fakultät wahrzunehmen, aus der die Medizinische Universität hervorgeht.An den Universitäten gemäß Paragraph eins, Ziffer eins bis 3 und 7 bis 21 hat die Rektorin oder der Rektor die Wahlen so zeitgerecht auszuschreiben, dass die gewählten Vertreterinnen und Vertreter bis längstens 30. November 2002 zur Konstituierung zusammentreten können. Die Rektorin oder der Rektor legt den Tag, den Ort und die Zeit der jeweiligen Wahlen fest. An den Universitäten gemäß Paragraph eins, Ziffer 4 bis 6 hat diese Aufgaben die Dekanin oder der Dekan der Medizinischen Fakultät wahrzunehmen, aus der die Medizinische Universität hervorgeht.