(5)Absatz 5,Bei Schriftgut mit Daten, die nach dem Datenschutzgesetz zu löschen wären, weil sie zur Erreichung der Zwecke, für die sie ermittelt wurden, nicht mehr erforderlich sind (§ 5 Abs. 3 des Bundesarchivgesetzes), ist wie folgt vorzugehen:Bei Schriftgut mit Daten, die nach dem Datenschutzgesetz zu löschen wären, weil sie zur Erreichung der Zwecke, für die sie ermittelt wurden, nicht mehr erforderlich sind (Paragraph 5, Absatz 3, des Bundesarchivgesetzes), ist wie folgt vorzugehen:
Schriftgut gemäß Anlage zu § 2 Abs. 1 ist ohne Löschung (Vernichtung) der Daten dem Österreichischen Staatsarchiv entsprechend § 5 Abs. 3 des Bundesarchivgesetzes zu übergeben;Schriftgut gemäß Anlage zu Paragraph 2, Absatz eins, ist ohne Löschung (Vernichtung) der Daten dem Österreichischen Staatsarchiv entsprechend Paragraph 5, Absatz 3, des Bundesarchivgesetzes zu übergeben;
Schriftgut, das nicht unter § 3 Abs. 1 Z 2 fällt, ist vor Löschung (Vernichtung) der Daten dem Österreichischen Staatsarchiv zur Übernahme anzubieten. Bei Schriftgut, welches das Österreichische Staatsarchiv als Archivgut qualifiziert, ist entsprechend Z 1 vorzugehen; beim übrigen Schriftgut sind die Daten zu löschen (vernichten).Schriftgut, das nicht unter Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, fällt, ist vor Löschung (Vernichtung) der Daten dem Österreichischen Staatsarchiv zur Übernahme anzubieten. Bei Schriftgut, welches das Österreichische Staatsarchiv als Archivgut qualifiziert, ist entsprechend Ziffer eins, vorzugehen; beim übrigen Schriftgut sind die Daten zu löschen (vernichten).