Bundesrecht konsolidiert

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Bundesarchivgutverordnung § 4

Kurztitel

Bundesarchivgutverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 367/2002

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.10.2002

Außerkrafttretensdatum

Index

77 Kunst, Kultur

Text

Anbieten und Übernahme von Schriftgut

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Die Bundesdienststellen haben das gesamte bei ihnen angefallene Schriftgut, mit Ausnahme jenes gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2,, zusammen mit den für die Benützung notwendigen Behelfen (zB Register) unverzüglich dem Österreichischen Staatsarchiv gemäß Paragraph 6, Absatz eins, des Bundesarchivgesetzes anzubieten, sobald es
    1. Ziffer eins
      nicht mehr zur Wahrnehmung der Aufgaben benötigt wird und
    2. Ziffer 2
      keiner Klassifikation gemäß dem Informationssicherheitsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2002,, unterliegt.
  2. Absatz 2,Soweit das gemäß Absatz eins, anzubietende Schriftgut auf elektronischen Datenträgern gespeichert ist, ist es dem Österreichischen Staatsarchiv nur in elektronischer Form auf Basis der Schnittstelle EDIAKT (in der jeweils aktuellen Fassung) unter Anwendung der Datenformate XML für Metadaten und PDF für alle Inhaltsdaten anzubieten.
  3. Absatz 3,Schriftgut ist in Papier anzubieten, wenn es
    1. Ziffer eins
      die Originalunterschrift oberster Organe enthält, auch wenn es in elektronischer Form (Absatz 2,) anzubieten ist,
    2. Ziffer 2
      auf elektronischen Datenträgern gespeichert ist, aber aus technischen Gründen auf Basis der Schnittstelle gemäß Absatz 2, nicht anbietbar ist oder
    3. Ziffer 3
      nur in Papier vorhanden ist.
  4. Absatz 4,Das Österreichische Staatsarchiv hat Archivgut zu übernehmen, wenn es entsprechend Absatz 2, oder 3 angeboten wird. Die Übernahme von auf andere Art angebotenem Archivgut oder die Übernahme von Schriftgut, das nicht Archivgut ist, ist abzulehnen.
  5. Absatz 5,Bei Schriftgut mit Daten, die nach dem Datenschutzgesetz zu löschen wären, weil sie zur Erreichung der Zwecke, für die sie ermittelt wurden, nicht mehr erforderlich sind (Paragraph 5, Absatz 3, des Bundesarchivgesetzes), ist wie folgt vorzugehen:
    1. Ziffer eins
      Schriftgut gemäß Anlage zu Paragraph 2, Absatz eins, ist ohne Löschung (Vernichtung) der Daten dem Österreichischen Staatsarchiv entsprechend Paragraph 5, Absatz 3, des Bundesarchivgesetzes zu übergeben;
    2. Ziffer 2
      Schriftgut, das nicht unter Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, fällt, ist vor Löschung (Vernichtung) der Daten dem Österreichischen Staatsarchiv zur Übernahme anzubieten. Bei Schriftgut, welches das Österreichische Staatsarchiv als Archivgut qualifiziert, ist entsprechend Ziffer eins, vorzugehen; beim übrigen Schriftgut sind die Daten zu löschen (vernichten).

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2016

Gesetzesnummer

20002205

Dokumentnummer

NOR40035901

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