Bundesrecht konsolidiert

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Nachschulungsverordnung § 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Nachschulungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 357/2002

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.10.2002

Außerkrafttretensdatum

31.07.2024

Abkürzung

FSG-NV

Index

14/01 Verwaltungsorganisation
90/02 Kraftfahrrecht

Text

4. Abschnitt
Sonstige Einrichtungen, Meldepflichten, Kosten, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Verkehrspsychologischer Koordinationsausschuss

Paragraph 9,
  1. Absatz eins,Zur sachverständigen Beratung in Fragen der Nachschulung kann sich der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie des verkehrspsychologischen Koordinationsausschusses bedienen. Dieser besteht aus je einem Vertreter der zur Durchführung von Nachschulungen ermächtigten Einrichtungen und einem nicht stimmberechtigten koordinierenden Vertreter des Berufsverbandes österreichischer Psychologen, Sektion Verkehrspsychologie, der den Vorsitz zu führen hat. Institutionen, die nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung ermächtigt werden, haben ebenfalls einen Vertreter zur Mitarbeit im Koordinationsausschuss zu entsenden. Der verkehrspsychologische Koordinationsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit.
  2. Absatz 2,Der verkehrspsychologische Koordinationsausschuss hat folgende Aufgaben wahrzunehmen:
    1. Ziffer eins
      Beurteilung der regelmäßig durchzuführenden statistischen Erhebungen gemäß Paragraph 8, Absatz 3, über die Rückfallhäufigkeit nach Absolvierung von Nachschulungen,
    2. Ziffer 2
      Sicherstellung der Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen facheinschlägiger Art zur Erlangung und Aufrechterhaltung der verkehrspsychologischen Qualifikationen im Rahmen von Nachschulungen,
    3. Ziffer 3
      Erarbeitung und Weiterentwicklung von Qualitätskriterien für fachliche, personelle, räumliche und organisatorische Voraussetzungen von ermächtigten Einrichtungen für Nachschulungen,
    4. Ziffer 4
      Erarbeitung von Kriterien und Verfahren zur wissenschaftlichen Weiter- und Neuentwicklung verkehrspsychologischer Tätigkeiten.
    Die Namen der Psychologen, die eine Aus- und Weiterbildung gemäß Ziffer 2, absolviert haben, sind dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie bekanntzugeben.

Schlagworte

Übergangsbestimmung, Ausbildungsveranstaltung, Weiterentwicklung, Ausbildung

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2024

Gesetzesnummer

20002159

Dokumentnummer

NOR40035164

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2002/357/P9/NOR40035164

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