(2)Absatz 2,Der verkehrspsychologische Koordinationsausschuss hat folgende Aufgaben wahrzunehmen:
Beurteilung der regelmäßig durchzuführenden statistischen Erhebungen gemäß § 8 Abs. 3 über die Rückfallhäufigkeit nach Absolvierung von Nachschulungen,Beurteilung der regelmäßig durchzuführenden statistischen Erhebungen gemäß Paragraph 8, Absatz 3, über die Rückfallhäufigkeit nach Absolvierung von Nachschulungen,
Sicherstellung der Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen facheinschlägiger Art zur Erlangung und Aufrechterhaltung der verkehrspsychologischen Qualifikationen im Rahmen von Nachschulungen,
Erarbeitung und Weiterentwicklung von Qualitätskriterien für fachliche, personelle, räumliche und organisatorische Voraussetzungen von ermächtigten Einrichtungen für Nachschulungen,
Erarbeitung von Kriterien und Verfahren zur wissenschaftlichen Weiter- und Neuentwicklung verkehrspsychologischer Tätigkeiten.
Die Namen der Psychologen, die eine Aus- und Weiterbildung gemäß Z 2 absolviert haben, sind dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie bekanntzugeben.Die Namen der Psychologen, die eine Aus- und Weiterbildung gemäß Ziffer 2, absolviert haben, sind dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie bekanntzugeben.