Bundesrecht konsolidiert

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Nachschulungsverordnung § 6

Kurztitel

Nachschulungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 357/2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 208/2024

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.08.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FSG-NV

Index

14/01 Verwaltungsorganisation
90/02 Kraftfahrrecht

Text

3. Abschnitt
Voraussetzungen zur Durchführung von Nachschulungen

Ermächtigung

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Eine Nachschulung darf nur von einer von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ermächtigten Stelle durchgeführt werden.
  2. Absatz 2,Als Nachschulungsstelle ist gemäß Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer eins, FSG eine Einrichtung oder eine Vereinigung zu ermächtigen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
    1. Ziffer eins
      Organisationsstruktur, die einen bundesweit einheitlichen Ablauf der Kurse ermöglicht,
    2. Ziffer 2
      Niederlassungen in mindestens sechs Bundesländern, an denen eine angemessene Erreichbarkeit eines Kursleiters der ermächtigten Stelle sichergestellt ist,
    3. Ziffer 3
      Vorhandensein geeigneter Räumlichkeiten zur Durchführung der Nachschulungen,
    4. Ziffer 4
      Verfügbarkeit von mindestens sechs Kursleitern gemäß Paragraph 7,,
    5. Ziffer 5
      Sicherung der einheitlichen Aus- und Weiterbildung der Kursleiter,
    6. Ziffer 6
      Vorlage eines geeigneten Kursmodellkonzeptes gemäß Paragraph 8, Absatz eins,,
    7. Ziffer 7
      Begleitende Kontrolle der Kurse (Ergebnisevaluation der Kurse und Evaluation des Kursmodells),
    8. Ziffer 8
      Vorhandensein von Schulfahrzeugen für Nachschulungen gemäß Paragraph 3,,
    9. Ziffer 9
      Organisationsstruktur mit Rechtspersönlichkeit.
  3. Absatz 3,Ist durch das Ausscheiden von Kursleitern das Erfordernis von Absatz 2, Ziffer 4, vorübergehend nicht erfüllt, so hat die Nachschulungsstelle binnen zwölf Monaten die erforderliche Anzahl von Kursleitern wieder aufzuweisen.
  4. Absatz 4,Die Ermächtigung ist zu widerrufen, wenn
    1. Ziffer eins
      die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr gegeben sind,
    2. Ziffer 2
      nach Ablauf der in Absatz 3, genannten Frist die erforderliche Zahl der Kursleiter nicht gegeben ist,
    3. Ziffer 3
      bei Durchführung der Nachschulungen Missstände oder Unzulänglichkeiten aufgetreten sind, die innerhalb angemessener Frist nicht beseitigt wurden oder
    4. Ziffer 4
      den Meldepflichten gemäß Paragraph 10, nach wiederholter Aufforderung oder Setzung einer angemessenen Nachfrist nicht nachgekommen wird.

Schlagworte

Ausbildung

Im RIS seit

30.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2024

Gesetzesnummer

20002159

Dokumentnummer

NOR40264480

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2002/357/P6/NOR40264480

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