(2)Absatz 2,Als Nachschulungsstelle ist gemäß § 36 Abs. 2 Z 1 FSG eine Einrichtung oder eine Vereinigung zu ermächtigen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:Als Nachschulungsstelle ist gemäß Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer eins, FSG eine Einrichtung oder eine Vereinigung zu ermächtigen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Organisationsstruktur, die einen bundesweit einheitlichen Ablauf der Kurse ermöglicht,
Niederlassungen in mindestens sechs Bundesländern, an denen eine angemessene Erreichbarkeit eines Kursleiters der ermächtigten Stelle sichergestellt ist,
Vorhandensein geeigneter Räumlichkeiten zur Durchführung der Nachschulungen,
Verfügbarkeit von mindestens sechs Kursleitern gemäß § 7,Verfügbarkeit von mindestens sechs Kursleitern gemäß Paragraph 7,,
Sicherung der einheitlichen Aus- und Weiterbildung der Kursleiter,
Vorlage eines geeigneten Kursmodellkonzeptes gemäß § 8 Abs. 1,Vorlage eines geeigneten Kursmodellkonzeptes gemäß Paragraph 8, Absatz eins,,
Begleitende Kontrolle der Kurse (Ergebnisevaluation der Kurse und Evaluation des Kursmodells),
Vorhandensein von Schulfahrzeugen für Nachschulungen gemäß § 3,Vorhandensein von Schulfahrzeugen für Nachschulungen gemäß Paragraph 3,,
Organisationsstruktur mit Rechtspersönlichkeit.