Bundesrecht konsolidiert

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Nachschulungsverordnung § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Nachschulungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 357/2002

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.10.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002

Abkürzung

FSG-NV

Index

14/01 Verwaltungsorganisation
90/02 Kraftfahrrecht

Text

2. Abschnitt
Kursablauf

Umfang und Einteilung der Kurse

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Bei Einteilung der Nachschulungskurse hat die ermächtigte Einrichtung den Kurstyp, an dem der Betreffende teilzunehmen hat, zu bestimmen. Die ermächtigte Einrichtung hat darauf zu achten, dass jeder Teilnehmer an einem Kurs desjenigen Kurstyps gemäß Paragraphen 2 bis 4 teilnimmt, in dem die Problematik aufgearbeitet wird, die der Grund für die Anordnung der Nachschulung war. Der Betreffende hat den oder die Strafbescheid(e) oder - sofern eine Bestrafung nicht erfolgt ist - den Bescheid, mit dem die Nachschulung angeordnet wurde, zur Anmeldung zur Nachschulung mitzubringen. Beim Zusammentreffen mehrerer Nachschulungsgründe hat die ermächtigte Einrichtung festzulegen, welcher Kurstyp zu absolvieren ist. In diesem Fall ist von der ermächtigten Einrichtung sicherzustellen, dass alle der Nachschulung zugrundeliegenden Ursachen erörtert werden. Es ist zulässig, dass Probeführerscheinbesitzer und Nicht-Probeführerscheinbesitzer am selben Kurs teilnehmen.
  2. Absatz 2,Die Nachschulung ist in Gruppen mit mindestens sechs und höchstens elf Teilnehmern durchzuführen. Ist einem Teilnehmer die Teilnahme an einer Gruppensitzung nicht möglich, kann in begründeten Ausnahmefällen höchstens eine Gruppensitzung durch ein Einzelgespräch im Ausmaß von einem Drittel der Dauer der versäumten Gruppensitzung ersetzt werden. Abgesehen davon hat die Zusammensetzung der Gruppe über die gesamte Dauer des Nachschulungskurses gleich zu bleiben.
  3. Absatz 3,Die Nachschulungskurse gemäß Paragraph 2 bis Paragraph 4, haben folgendes Ausmaß aufzuweisen:

____________________________________________________________________

               Erstmaliger Besuch einer   Wiederholter Besuch einer

               Nachschulung               Nachschulung desselben

                                          Kurstyps innerhalb von

                                          fünf Jahren

____________________________________________________________________

Nachschulung   mindestens vier            Mindestens fünf

gemäß §§ 2     Gruppensitzungen zu        Gruppensitzungen zu

oder 4         insgesamt                  insgesamt

               15 Kurseinheiten           18 Kurseinheiten

____________________________________________________________________

Nachschulung   mindestens vier            mindestens fünf

gemäß § 3      Gruppensitzungen zu        Gruppensitzungen zu

               insgesamt zwölf            insgesamt

               Kurseinheiten sowie eine   15 Kurseinheiten sowie

               Fahrprobe, die             eine Fahrprobe, die

               hinsichtlich des           hinsichtlich des Aufwandes

               Aufwandes einer            einer Gruppensitzung von

               Gruppensitzung von         insgesamt drei

               insgesamt drei             Kurseinheiten entspricht

               Kurseinheiten entspricht

____________________________________________________________________

Die zusätzliche Kurssitzung beim wiederholten Besuch einer Nachschulung innerhalb von fünf Jahren kann auch in Form eines Einzelgesprächs in der Dauer von einer Kurseinheit durchgeführt werden. Eine Kurseinheit hat 50 Minuten zu betragen.

  1. Absatz 4,Die Kurssitzungen sind möglichst gleichmäßig auf einen Zeitraum von mindestens 22 und höchstens 40 Kalendertagen verteilt, durchzuführen. An einem Tag darf jedoch nicht mehr als eine Kurssitzung durchgeführt werden. Die Dauer einer Gruppensitzung hat mindestens drei und höchstens fünf Kurseinheiten zu betragen. Der Zeitraum zwischen zwei Kurssitzungen hat mindestens zwei Tage zu betragen, ausgenommen bei Ersatzsitzungen gemäß Absatz 2, zweiter Satz.
  2. Absatz 5,In begründeten Einzelfällen, insbesondere wenn beim Betreffenden die Gruppenfähigkeit nicht gegeben ist, bei individuellen Belastungen oder bei Sprach- und Kommunikationsschwierigkeiten, kann die Nachschulung in Form eines Einzelgesprächs absolviert werden. Die Dauer dieser Form der Nachschulung hat mindestens fünf Einzelgespräche zu je einer Kurseinheit zu betragen, wobei bei Personen, die bereits zum wiederholten Mal an einer Nachschulung desselben Kurstyps innerhalb von fünf Jahren teilnehmen, eine Erweiterung auf sechs Kurseinheiten zu erfolgen hat.
  3. Absatz 6,Mit Ausstellung einer Kursbesuchsbestätigung gilt die Nachschulung als ordnungsgemäß absolviert. Folgende Voraussetzungen müssen für die Ausstellung einer Kursbesuchsbestätigung erfüllt sein:
    1. Ziffer eins
      Teilnahme an allen Kurssitzungen unbeschadet Absatz 2,,
    2. Ziffer 2
      ausreichende Mitarbeit im Kurs,
    3. Ziffer 3
      keine Übertretung der Bestimmung des Paragraph 2, Absatz 3,,
    4. Ziffer 4
      vollständige Bezahlung der Kursgebühr.
    Wird die Ausstellung einer Kursbesuchsbestätigung aus den in Ziffer eins bis 3 genannten Gründen verweigert, ist für einen Erwerb einer Kursbesuchsbestätigung ein neuerlicher Nachschulungskurs zu absolvieren.
  4. Absatz 7,Wurde von der Behörde sowohl eine verkehrspsychologische Stellungnahme als auch eine Nachschulung angeordnet, ist vor Absolvierung der Nachschulung die verkehrspsychologische Untersuchung durchzuführen.

Schlagworte

Sprachschwierigkeit

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2013

Gesetzesnummer

20002159

Dokumentnummer

NOR40035160

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