Bundesrecht konsolidiert

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Bundes-Arbeitsstättenverordnung § 17

Kurztitel

Bundes-Arbeitsstättenverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 352/2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 214/2024

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 17

Inkrafttretensdatum

01.08.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

B-AStV

Index

63/04 Bundesbedienstetenschutz

Text

Fluchtwege, gesicherte Fluchtbereiche, Notausgänge

Paragraph 17,
  1. Absatz eins,Arbeitsstätten sind so zu gestalten, dass von jedem Punkt der Arbeitsstätte aus
    1. Ziffer eins
      nach höchstens 10 m ein Verkehrsweg erreicht wird, der in seinem gesamten Verlauf bis zum Endausgang den Anforderungen der Paragraphen 18 und 19 entspricht (Fluchtweg), und
    2. Ziffer 2
      nach höchstens 40 m jene Bereiche, durch die der Fluchtweg führt (wie zB Gänge, Stiegenhäuser, Foyers), in ihrem gesamten Verlauf bis zum Endausgang den Anforderungen des Paragraph 21, entsprechen (gesicherte Fluchtbereiche).
  2. Absatz eins a,Liegen keine anderen Gefährdungen als durch Brandeinwirkung (insbesondere keine chemische oder mechanische Gefährdung) vor, und ist in jedem Geschoß ein weiterer und möglichst entgegengesetzt liegender Ausgang vorhanden, der direkt ins Freie, in einen gesicherten Fluchtbereich oder in einen anderen Brandabschnitt führt, so kann die Fluchtweglänge abweichend von Absatz eins, Ziffer 2, betragen:
    1. Ziffer eins
      höchstens 50 m bei Räumen mit einer lichten Raumhöhe von mindestens 10 m,
    2. Ziffer 2
      höchstens 50 m bei Räumen mit einer lichten Raumhöhe von mindestens 5 m bei Vorhandensein einer automatischen Brandmeldeanlage mindestens im Schutzumfang „Brandabschnittsschutz“ mit Rauchmeldern,
    3. Ziffer 3
      höchstens 70 m bei Räumen mit einer lichten Raumhöhe von mindestens 10 m bei Vorhandensein einer automatischen Brandmeldeanlage mindestens im Schutzumfang „Brandabschnittsschutz“, mit Rauchmeldern,
    4. Ziffer 4
      höchstens 70 m bei Vorhandensein einer Rauch- und Wärmeabzugsanlage, welche durch eine automatische Brandmeldeanlage mindestens im Schutzumfang „Brandabschnittsschutz“ mit Rauchmeldern angesteuert wird.
  3. Absatz eins b,Ist die lichte Höhe nicht an allen Punkten des Raumes gleich, so ist zur Beurteilung die durchschnittliche Raumhöhe heranzuziehen.
  4. Absatz eins c,Sind überwiegend ortsunkundige Personen auf den Fluchtweg angewiesen, ist ergänzend zu Absatz eins a, durch geeignete technische oder organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass der Eintritt einer Gefahr rechtzeitig wahrgenommen werden kann und im Gefahrenfall das rasche und sichere Verlassen der Arbeitsstätte möglich ist (zB Sicherheitsüberwachungseinrichtungen, Ordnerdienste).
  5. Absatz 2,Weiters sind Arbeitsstätten so zu gestalten, dass
    1. Ziffer eins
      aus jedem Arbeitsraum ein Ausgang direkt auf einen Fluchtweg führt und
    2. Ziffer 2
      aus folgenden Arbeitsräumen mindestens zwei hinreichend weit voneinander entfernte und nach Möglichkeit auf verschiedenen Seiten des Raumes liegende Ausgänge direkt auf einen Fluchtweg führen:
      1. Litera a
        Arbeitsräume mit einer Bodenfläche von mehr als 200 m2, in denen mehr als 20 Bedienstete beschäftigt werden, oder
      2. Litera b
        Arbeitsräume mit einer Bodenfläche von mehr als 500 m2.
  6. Absatz 3,Als Endausgänge im Sinne des Absatz eins, gelten jene Ausgänge, die in einen sicheren, öffentlich zugänglichen Bereich im Freien führen sowie direkte Ausgänge zu einem sicheren Ort des angrenzenden Geländes im Freien.
  7. Absatz 4,Folgende Ausgänge sind entsprechend den Anforderungen der Paragraphen 18 und 20 zu gestalten (Notausgänge):
    1. Ziffer eins
      alle Ausgänge im Verlauf von Fluchtwegen,
    2. Ziffer 2
      der Endausgang am Ende eines Fluchtweges.
  8. Absatz 5,In Arbeitsstätten, in denen auf Grund ihrer geringen Ausmaße kein Fluchtweg vorhanden sein muss, sind die Ausgänge (einschließlich allfälliger Windfang- oder Doppeltüren), die im Gefahrenfall zum Verlassen der Arbeitsstätte benutzt werden, entsprechend den Anforderungen der Paragraphen 18 und 20 Absatz eins und 2 zu gestalten.
  9. Absatz 6,Der zuständige Leiter der Zentralstelle hat die Festlegung kürzerer als die in Absatz eins, genannten Entfernungen oder zusätzliche Fluchtwege, Notausgänge, Notausstiege oder festverlegte Notleitern zu veranlassen, wenn dies auf Grund besonderer Verhältnisse im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 für einen wirksamen Schutz der Bediensteten erforderlich ist.
  10. Absatz 7,Paragraph 46, ist anzuwenden auf dem Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, Ziffer 2, nicht entsprechende Arbeitsräume mit Stichtag 30. September 2002.

Schlagworte

Windfangtür, Rauchabzugsanlage

Im RIS seit

01.08.2024

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2024

Gesetzesnummer

20002162

Dokumentnummer

NOR40264572

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2002/352/P17/NOR40264572

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