Bundesrecht konsolidiert

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Bundes-Arbeitsstättenverordnung § 11

Kurztitel

Bundes-Arbeitsstättenverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 352/2002

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

01.10.2002

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

B-AStV

Index

63/04 Bundesbedienstetenschutz

Text

Gefahrenbereiche

Paragraph 11,
  1. Absatz eins,Öffnungen oder Vertiefungen in Fußböden, wie zB Schächte, Gruben oder Kanäle, sind tragsicher und unverschiebbar abzudecken oder durch geeignete Vorrichtungen gegen Absturz von Personen und gegen das Herabfallen von Gegenständen zu sichern.
  2. Absatz 2,Sind Maßnahmen nach Absatz eins, auf Grund der Art der durchzuführenden Arbeiten nicht möglich, sind geeignete Leisten oder Abweiser anzubringen. Ist auch dies nicht möglich, sind die Gefahrenbereiche so zu kennzeichnen, dass eine Gefährdung vermieden wird.
  3. Absatz 3,Erhöhte Bereiche, von denen Bedienstete abstürzen könnten, wie insbesondere erhöhte Standplätze, Verkehrswege, nicht fest verschlossene Maueröffnungen, sind zu sichern
    1. Ziffer eins
      bei einer Absturzhöhe von mehr als 1 m: durch mindestens 1 m hohe, geeignete Vorrichtungen wie standfeste Geländer mit Mittelstange oder Brüstungen und
    2. Ziffer 2
      bei einer Absturzhöhe von mehr als 2 m: zusätzlich durch Fußleisten.
  4. Absatz 4,Arbeitsplätze und Verkehrswege, auf die Gegenstände herabfallen könnten, sind durch Schutzdächer oder Schutznetze zu sichern.
  5. Absatz 5,Verkehrswege aus Gitterrosten oder durchbrochenem Material sind so zu gestalten, dass keine Gegenstände durchfallen können, durch die Bedienstete gefährdet werden könnten.
  6. Absatz 6,Für Laderampen gilt:
    1. Ziffer eins
      Laderampen sind den Abmessungen der transportierten Lasten entsprechend auszulegen.
    2. Ziffer 2
      Laderampen müssen mindestens einen Abgang haben.
    3. Ziffer 3
      Laderampen mit mehr als 20 Meter Länge müssen, soweit dies betriebstechnisch möglich ist, in jedem Endbereich einen Abgang haben.
    4. Ziffer 4
      Absatz 3, gilt nicht für Laderampen. Nach Möglichkeit ist aber durch geeignete Maßnahmen dafür zu sorgen, dass die Bediensteten gegen Abstürze gesichert sind.
  7. Absatz 7,Paragraph 46, ist anzuwenden auf dem Absatz 6, Ziffer 2 und 3 nicht entsprechende Laderampen mit Stichtag 30. September 2002.

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2016

Gesetzesnummer

20002162

Dokumentnummer

NOR40035368

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