Präambel
Gestützt auf das Immissionsschutzgesetz-Luft und in Umsetzung der Richtlinie 96/62/EG des Rates vom 27. September 1996 über die Beurteilung und die Kontrolle der Luftqualität sowie der Richtlinie 1999/30/EG des Rates vom 22. April 1999 über Grenzwerte für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide, Partikel und Blei in der Luft, ist
unter Berücksichtigung der Tatsache, dass im Dezember 1999 an der Messstelle Vomp/Raststätte A12 der Immissions-Grenzwert für Stickstoffdioxid als Halbstundenmittelwert überschritten wurde,
in Anbetracht des Umstandes, dass als Hauptverursacher dieser Grenzwertüberschreitung der Schwere Güterverkehr (= Lastkraftwagen und Sattelkraftfahrzeuge mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 7,5 Tonnen) ermittelt wurde,
mit dem Ziel, den dauerhaften Schutz vor schädlichen und unzumutbar belästigenden Luftschadstoffen sowie die vorsorgliche Verringerung der Immission von Luftschadstoffen zu gewährleisten,
in dem Bestreben, mit dieser Verordnung das derzeit gelindeste, noch zum Ziel führende emissionsmindernde Mittel zu wählen, und dabei auch den technischen Fortschritt bei der Abgasreinigung berücksichtigend,
und unter Bedachtnahme des Umstandes, dass nach der Richtlinie 1999/30/EG bis zum Jahr 2012 der Immissions-Grenzwert für Stickstoffdioxid als Jahresmittelwert in mehreren Etappen halbiert wird aber gleichzeitig mit einem deutlichen Anstieg des Güterverkehrs in diesem Zeitraum zu rechnen ist, wodurch Überschreitungen dieses Grenzwertes zu erwarten sind,
ein Sanierungsgebiet festzulegen, in dem Maßnahmen für den Hauptverursacher Güterverkehr getroffen werden, die die Überschreitung dieses Grenzwertes hintanhalten, wobei diese Maßnahmen in einem Stufenplan mit begleitender Kontrolle sicherstellen sollen, dass der im Jahre 2001 erhobene DTV (= Durchschnittlicher täglicher Verkehr) des Schweren Güterverkehrs von 7 320 Fahrten nicht überschritten wird.
Auf Grund der §§ 10, 11 und 14 Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 102/2002, wird verordnet:Auf Grund der Paragraphen 10, 11 und 14 Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,, wird verordnet: