Bundesrecht konsolidiert

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Bestimmung des Straßenverlaufes der A 7 Mühlkreis Autobahn – Umlegung im Bereich Bindermichl (einschließlich Anschlussstelle Muldenstraße und Knoten Hummelhof) im Bereich der Stadtgemeinde Linz Art. 1

Kurztitel

Bestimmung des Straßenverlaufes der A 7 Mühlkreis Autobahn – Umlegung im Bereich Bindermichl (einschließlich Anschlussstelle Muldenstraße und Knoten Hummelhof) im Bereich der Stadtgemeinde Linz

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 322/2002

Typ

V

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

24.08.2002

Außerkrafttretensdatum

Index

96/01 Bundesstraßengesetz 1971

Text

Der Straßenverlauf der A 7 Mühlkreis Autobahn einschließlich der Anschlussstelle Muldenstraße und der zusätzlichen Direktrampe im Knoten Hummelhof wird im Bereich der Stadtgemeinde Linz wie folgt bestimmt:

  1. Ziffer eins
    Die neu herzustellende Straßentrasse der A 7 Mühlkreis Autobahn beginnt bei AB-km 4,8, führt im Bereich Bindermichl gegenüber dem Bestand in Tieflage über die unter Punkt 2 verordnete Anschlussstelle Muldenstraße und bindet bei AB-km 6,1 wieder in den Bestand ein.
  2. Ziffer 2
    Die neu herzustellenden Zu- und Abfahrtsrampen der Anschlussstelle Muldenstraße liegen in dem unter Punkt 1 verordneten Bereich und stellen die Verbindung mit dem Gemeindestraßennetz (neu zu errichtende Kreisverkehrsanlage im Zuge der Muldenstraße) her.
  3. Ziffer 3
    Die neu herzustellende Direktrampe im Knoten Hummelhof beginnt bei AB-km 6,4 und bindet in die Abfahrtsrampe zur Anschlussstelle Unionstraße ein.
  4. Ziffer 4
    Im Einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrasse, der Zu- und Abfahrtsrampen sowie der Direktrampe aus den beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung sowie beim Magistrat der Stadt Linz aufliegenden Planunterlagen (Verordnungsplan, Plan Nr. 9920-190 im Maßstab 1 : 2 500) zu ersehen. - Die Festlegung der Straßenachsen erfolgte auf Grundlage des vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie genehmigten Einreichprojektes 2002. Dieses Einreichprojekt sowie die Beilage zu Zl. 314507/18-III/6/02 vom 24. Juli 2002, welche die schriftliche Darlegung der wesentlichen Entscheidungsgründe enthält, liegen gemeinsam mit dem Verordnungsplan zur öffentlichen Einsicht auf.
Paragraph 15, Bundesstraßengesetz 1971 findet auf die vorangeführten Straßenabschnitte Anwendung. Der in dessen Absatz 2 angeführte Geländestreifen beträgt 15 m beiderseits der Achsen der Hauptfahrbahn, der Rampen und der Direktrampe.

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2026

Gesetzesnummer

20002184

Dokumentnummer

NOR40035780

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2002/322/A1/NOR40035780

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