(3)Absatz 3,Der Betriebsanlageninhaber hat die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte für Abgase
erstmals anlässlich der Aufnahme des Betriebes oder einer wesentlichen Änderung und sodann
wiederkehrend alle drei Jahre
durch Messungen gemäß Anhang 5 zu dieser Verordnung von einem Sachkundigen prüfen zu lassen, soweit gemäß Abs. 4 nicht kontinuierlich zu messen ist. Bei Betriebsanlagen gemäß § 1 Z 1, in denen der jährliche Lösungsmittelverbrauch 2 t nicht überschreitet, ist anstelle dieser Messungen auch eine Berechnung der Emissionskonzentration gemäß Anhang 5 zu dieser Verordnung zulässig.durch Messungen gemäß Anhang 5 zu dieser Verordnung von einem Sachkundigen prüfen zu lassen, soweit gemäß Absatz 4, nicht kontinuierlich zu messen ist. Bei Betriebsanlagen gemäß Paragraph eins, Ziffer eins,, in denen der jährliche Lösungsmittelverbrauch 2 t nicht überschreitet, ist anstelle dieser Messungen auch eine Berechnung der Emissionskonzentration gemäß Anhang 5 zu dieser Verordnung zulässig.