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Umsetzung der Richtlinie 1999/13/EG über die Begrenzung der Emissionen bei der Verwendung organischer Lösungsmittel in gewerblichen Betriebsanlagen (VOC-Anlagen-Verordnung – VAV) § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Umsetzung der Richtlinie 1999/13/EG über die Begrenzung der Emissionen bei der Verwendung organischer Lösungsmittel in gewerblichen Betriebsanlagen (VOC-Anlagen-Verordnung – VAV)

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 301/2002

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.09.2002

Außerkrafttretensdatum

10.03.2010

Abkürzung

VAV

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

2. Abschnitt
Bestimmungen für Betriebsanlagen gemäß § 1 Z 1

Begrenzung der Emissionen

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,VOC-Anlagen in Betriebsanlagen gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, müssen, soweit die nachfolgenden Absätze nicht anderes bestimmen, beispielsweise durch Einsatz lösungsmittelarmer oder -freier Stoffe und Zubereitungen, entsprechende Luftführung oder Verfahrenstechniken die Anforderungen an die Emissionsbegrenzung nach Anhang 2 zu dieser Verordnung wie folgt erfüllen: Bei der Emission von flüchtigen organischen Verbindungen müssen jedenfalls der Emissionsgrenzwert für Abgase und, sofern im Anhang 2 zu dieser Verordnung enthalten, zusätzlich entweder der Grenzwert für diffuse Emissionen oder der Gesamtemissionsgrenzwert eingehalten werden.
  2. Absatz 2,Befinden sich in einer Betriebsanlage gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, mehrere VOC-Anlagen, in denen zwei oder mehrere im Anhang 1 zu dieser Verordnung genannte Tätigkeiten durchgeführt werden, wobei jeweils die Schwellenwerte nach Anhang 2 zu dieser Verordnung überschritten werden, so kann die Behörde von Absatz eins, abweichende Grenzwerte festlegen, sofern die Gesamtemission (Massenstrom) aller Tätigkeiten jenen Wert nicht überschreitet, der sich aus der Summe der Massenströme für jede einzelne Tätigkeit bei Einhaltung der Grenzwerte gemäß Absatz eins, ergibt.
  3. Absatz 3,Befinden sich in einer Betriebsanlage gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, mehrere VOC-Anlagen, in denen die gleichen im Anhang 1 zu dieser Verordnung genannten Tätigkeiten durchgeführt werden, so sind die Bestimmungen des Absatz eins, einzuhalten, wenn die Summe des jährlichen Lösungsmittelverbrauches dieser VOC-Anlagen den im Anhang 2 zu dieser Verordnung vorgesehenen Schwellenwert überschreitet.
  4. Absatz 4,Befinden sich in einer Betriebsanlage gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, mehrere VOC-Anlagen, in denen verschiedene im Anhang 1 zu dieser Verordnung genannte Tätigkeiten durchgeführt und deren Abgase zusammengefasst werden, so sind die Bestimmungen des Absatz eins, mit der Maßgabe einzuhalten, dass unter Berücksichtigung des Absatz 2, die Anforderungen an die Emissionsbegrenzung für die Tätigkeit mit dem größten jährlichen Lösungsmittelverbrauch erfüllt werden.
  5. Absatz 5,An Stelle der Einhaltung der Anforderungen nach Absatz eins, kann die Behörde auf Antrag des Betriebsanlageninhabers einen Reduktionsplan gemäß Anhang 3 zu dieser Verordnung unter Festlegung eines Zeitpunktes für die Erfüllung der Anforderungen des Reduktionsplans mit Bescheid genehmigen, wenn damit eine Emissionsminderung in mindestens demselben Ausmaß wie bei der Einhaltung der Anforderungen nach Absatz eins, erreicht wird. Der Betriebsanlageninhaber hat zusammen mit dem Antrag den Reduktionsplan samt den für die Beurteilung erforderlichen Unterlagen gemäß Anhang 3 zu dieser Verordnung der Behörde vorzulegen. Für Stoffe und Zubereitungen gemäß Paragraph 4, Absatz 2 und 3 ist ein Reduktionsplan unzulässig. Ein Antrag zur Änderung eines genehmigten Reduktionsplans ist bei einer Erhöhung des jährlichen Lösungsmittelverbrauches nur dann erforderlich, wenn dadurch der Prozentsatz der Emissionsreduktion verringert wird.
  6. Absatz 6,Ist für eine einzelne VOC-Anlage die Einhaltung des Grenzwertes für diffuse Emissionen gemäß Anhang 2 zu dieser Verordnung aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen nicht möglich, so kann die Behörde auf Antrag des Betriebsanlageninhabers mit Bescheid eine Ausnahme von der Einhaltung dieses Grenzwertes zulassen, wenn der Schutz der im Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 umschriebenen Interessen gewährleistet ist, keine zusätzlichen Belastungen für die Umwelt zu erwarten sind und die VOC-Anlage dem Stand der Technik entspricht.
  7. Absatz 7,Tätigkeiten, bei denen ein Betrieb unter gefassten Bedingungen nicht möglich ist, können auf Antrag des Betriebsanlageninhabers von der Einhaltung der Anforderungen nach Absatz eins, mit Bescheid ausgenommen werden, wenn diese Möglichkeit im Anhang 2 zu dieser Verordnung vorgesehen ist und der Betriebsanlageninhaber der Behörde nachweist, dass dann diese Tätigkeiten nach dem Stand der Technik mit den geringst möglichen Emissionen durchgeführt werden.

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2026

Gesetzesnummer

20002112

Dokumentnummer

NOR40033622

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2002/301/P3/NOR40033622

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