Auf Grund des § 3 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes über das In-Verkehr-Bringen von Bauprodukten und den freien Warenverkehr mit diesen (Bauproduktegesetz - BauPG), BGBl. I Nr. 55/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2001, werden die Fundstellen für die harmonisierten Normen kundgemacht. Auf Grund des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes über das In-Verkehr-Bringen von Bauprodukten und den freien Warenverkehr mit diesen (Bauproduktegesetz - BauPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 1997,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2001,, werden die Fundstellen für die harmonisierten Normen kundgemacht.