§ 1.Paragraph eins,
Für die nachstehenden Nebenleistungen an der Agrarpädagogischen Akademie gebührt eine monatliche Vergütung gemäß § 61b Abs. 1 Z 1 Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54/1956, in der jeweils geltenden Fassung für: Für die nachstehenden Nebenleistungen an der Agrarpädagogischen Akademie gebührt eine monatliche Vergütung gemäß Paragraph 61 b, Absatz eins, Ziffer eins, Gehaltsgesetz 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956,, in der jeweils geltenden Fassung für:
die Verwaltung der Lehrmittelsammlung für
Fachdidaktik und schulpraktische Studien,
Humanwissenschaftliche Lehrveranstaltungen und