Bundesrecht konsolidiert

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Orthopädieschuhmacher-Ausbildungsordnung § 9

Kurztitel

Orthopädieschuhmacher-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 271/2002

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

29.06.2002

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Fachkunde

Paragraph 9,
  1. Absatz eins,Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung je einer Frage aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      Werkstoffkunde,
    2. Ziffer 2
      Arbeitsverfahren,
    3. Ziffer 3
      Anatomie des Fußes.
  2. Absatz 2,Die Fachkunde kann auch in programmierter Form mit Fragebögen erfolgen. In diesem Fall sind aus jedem Bereich je drei Aufgaben zu stellen.
  3. Absatz 3,Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 40 Minuten durchgeführt werden können.
  4. Absatz 4,Die Prüfung ist nach 60 Minuten zu beenden.

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2016

Gesetzesnummer

20002080

Dokumentnummer

NOR40032473

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