Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Datenverarbeitungsregister-Verordnung 2002
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 13
Inkrafttretensdatum
01.01.2002
Außerkrafttretensdatum
31.08.2012
Abkürzung
DVRV 2002
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
Übernahme der Registernummer in Rechtsnachfolge
§ 13.Paragraph 13,
Dem Rechtsnachfolger eines registrierten Auftraggebers kann auf Antrag die Registernummer des Rechtsvorgängers übertragen werden, wenn der Rechtsvorgänger jegliche Verarbeitung personenbezogener Daten in Auftraggebereigenschaft eingestellt hat und die Rechtsnachfolge glaubhaft gemacht wird. Der Rechtsnachfolger hat in diesem Fall eine neue Meldung als Auftraggeber für die von ihm durchgeführten Datenanwendungen unter Verwendung der Formblätter gemäß den Anlagen 1 bis 4 DVRV 2002 zu erstatten.
Zuletzt aktualisiert am
26.07.2012
Gesetzesnummer
20001762
Dokumentnummer
NOR40028055