Bundesrecht konsolidiert

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Datenverarbeitungsregister-Verordnung 2002 § 13

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Datenverarbeitungsregister-Verordnung 2002

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 24/2002 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 257/2012

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

31.08.2012

Abkürzung

DVRV 2002

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Übernahme der Registernummer in Rechtsnachfolge

Paragraph 13,

Dem Rechtsnachfolger eines registrierten Auftraggebers kann auf Antrag die Registernummer des Rechtsvorgängers übertragen werden, wenn der Rechtsvorgänger jegliche Verarbeitung personenbezogener Daten in Auftraggebereigenschaft eingestellt hat und die Rechtsnachfolge glaubhaft gemacht wird. Der Rechtsnachfolger hat in diesem Fall eine neue Meldung als Auftraggeber für die von ihm durchgeführten Datenanwendungen unter Verwendung der Formblätter gemäß den Anlagen 1 bis 4 DVRV 2002 zu erstatten.

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2012

Gesetzesnummer

20001762

Dokumentnummer

NOR40028055

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