Bundesrecht konsolidiert

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Bestimmung des Straßenverlaufes der S 35 Brucker Schnellstraße – Bauvorhaben „Mautstatt-Röthelstein“ im Bereich der Gemeinden Pernegg an der Mur und Röthelstein Art. 1

Kurztitel

Bestimmung des Straßenverlaufes der S 35 Brucker Schnellstraße – Bauvorhaben „Mautstatt-Röthelstein“ im Bereich der Gemeinden Pernegg an der Mur und Röthelstein

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 191/2002

Typ

V

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

18.05.2002

Außerkrafttretensdatum

Index

96/01 Bundesstraßengesetz 1971

Text

Der Straßenverlauf der S 35 Brucker Schnellstraße wird infolge Änderung der bereits festgelegten Straßenachsen um mehr als 5 m im Bereich der Gemeinden Pernegg an der Mur und Röthelstein wie folgt bestimmt:

Die neu herzustellende Straßentrasse bestehend aus zwei baulich getrennten Richtungsfahrbahnen einschließlich des Rampensystems der Anschlussstelle Röthelstein beginnt bei km 10,855 (entspricht km 11,45 der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 92 aus 1978,) und führt unter teilweiser Verwendung von bereits errichteten Teilbereichen bis zur Einbindung in den vollausgebauten Bestand der S 35 Brucker Schnellstraße bei km 14,880 (entspricht km 15,414 der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 92 aus 1978,).

Im Einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrasse einschließlich der Rampen der Anschlussstelle Röthelstein aus den beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung sowie bei den Gemeinden Pernegg an der Mur und Röthelstein aufliegenden Planunterlagen (Verordnungsplan, Plan Nr. 991384/R1813/0-435/S1E im Maßstab 1 : 2 000) zu ersehen. - Die Festlegung der Straßenachsen erfolgte auf Grundlage des vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie genehmigten Einreichprojektes 2000. Dieses Einreichprojekt sowie die Beilage zu Zl. 316435/6-III/6/02 vom 18. April 2002, welche die schriftliche Darlegung der wesentlichen Entscheidungsgründe enthält, liegen gemeinsam mit dem Verordnungsplan zur öffentlichen Einsicht auf.

Paragraph 15, Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

Durch diese Verordnung wird die Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik, Bundesgesetzblatt Nr. 92 aus 1978,, betreffend den Straßenverlauf der S 35 Brucker Schnellstraße von km 11,45 bis km 15,414 abgeändert.

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2026

Gesetzesnummer

20001967

Dokumentnummer

NOR40030670

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2002/191/A1/NOR40030670

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