Bundesrecht konsolidiert

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Archiv-Verordnung Art. 1 § 3

Kurztitel

Archiv-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 164/2002

Typ

V

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 3

Inkrafttretensdatum

20.04.2002

Außerkrafttretensdatum

Index

77 Kunst, Kultur

Text

Anbietung

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Akten,
    1. Ziffer eins
      die wegen ihres Inhaltes oder wegen der beteiligten Personen von geschichtlicher oder kultureller Bedeutung für die Erforschung und das Verständnis der Geschichte und Gegenwart in politischer, wirtschaftlicher, sozialer oder kultureller Hinsicht sowie bezüglich Gesetzgebung, Rechtsprechung, Verwaltung und den Schutz allgemeiner oder besonderer bürgerlicher Rechte sind und
    2. Ziffer 2
      deren Bedeutung gemäß Ziffer eins, über ein einzelnes Bundesland hinausreicht,
    sind nach Ablauf von 50 Jahren dem Österreichischen Staatsarchiv anzubieten.
  2. Absatz 2,Das Österreichische Staatsarchiv hat die gemäß Absatz eins, angebotenen Akten zu übernehmen, wenn es diese als Archivgut im Sinne des Bundesarchivgesetzes wertet.
  3. Absatz 3,Akten und Aktenteile, die vom Österreichischen Staatsarchiv nach Absatz 2, nicht übernommen worden sind oder deren Bedeutung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, nicht über ein einzelnes Bundesland hinausreicht oder die zwar gemäß Paragraph 173, Geo. dauernd aufzubewahren sind, bei denen aber die Voraussetzungen des Absatz eins, nicht vorliegen, sowie Grundbücher, die durch Neuanlegung außer Kraft gesetzt wurden, sind spätestens nach Ablauf von 50 Jahren dem betreffenden Landesarchiv anzubieten und zu übergeben, sofern sich das Landesarchiv schriftlich verpflichtet, diese dauernd aufzubewahren und die Rechte auf Auskunft sowie Nutzung der Akten und Aktenteile entsprechend den Bestimmungen des Bundesarchivgesetzes unter Berücksichtigung vorrangiger verfahrensrechtlicher Schutzvorschriften – insbesondere für Inkognitoadoptionen und zur Wahrung des Abstimmungsgeheimnisses – sicherzustellen. Unter diesen Voraussetzungen können den Landesarchiven auf deren Verlangen auch nach Paragraph 2, Absatz eins, auszusondernde Akten und Aktenteile angeboten und übergeben werden. Akten und Aktenteile, die nicht den Vermerk gemäß Paragraph 382, Absatz 2, Ziffer 6, Geo. aufweisen, sind von der Nutzung nach Paragraph 9, Bundesarchivgesetz ausgeschlossen.
  4. Absatz 4,Für die Berechnung der 50-jährigen Frist gilt Paragraph 174, Absatz 2, Geo.; für Grundbücher beginnt die Frist mit dem Ablauf des Jahres, in dem das neue Grundbuch eröffnet wurde.
  5. Absatz 5,Aus der Übergabe der Akten, Aktenteile und Grundbücher an die Landesarchive dürfen dem Bund keine Kosten erwachsen.

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2016

Gesetzesnummer

20001913

Dokumentnummer

NOR40029796

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