Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

PRIKRAF-Verordnung § 7

Kurztitel

PRIKRAF-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 145/2002

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

09.03.2002

Außerkrafttretensdatum

Index

82/06 Krankenanstalten, Kurorte

Text

Aufsicht

Paragraph 7,
  1. Absatz eins,Der PRIKRAF unterliegt der Aufsicht des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen.
  2. Absatz 2,Die Beschlüsse der Organe des PRIKRAF bedürfen in folgenden Angelegenheiten der Genehmigung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen:
    1. Ziffer eins
      die Geschäftsordnung der Fondskommission,
    2. Ziffer 2
      der Jahresvoranschlag und der Rechnungsabschluss,
    3. Ziffer 3
      der Abschluss von Rechtsgeschäften, die eine dauernde finanzielle Belastung des Fonds zum Gegenstand haben,
    4. Ziffer 4
      der Abschluss von Dienstverträgen,
    5. Ziffer 5
      die Festlegung von Qualitätskriterien und die Abstimmung mit der gesamtösterreichischen Gesundheitsplanung,
    6. Ziffer 6
      das Sanktionsstatut.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen oder von ihm beauftragte Organe sind berechtigt, sich über alle Angelegenheiten des PRIKRAF zu informieren. Die Organe des PRIKRAF sind verpflichtet, dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen oder den von ihm beauftragten Organen Auskünfte über alle Angelegenheiten des PRIKRAF zu erteilen, Geschäftsstücke und sonstige Unterlagen über die bezeichneten Gegenstände vorzulegen, vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen oder von den beauftragten Organen angeordnete Erhebungen anzustellen und Überprüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen.
  4. Absatz 4,Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen oder von ihm beauftragte Organe sind berechtigt, an den Sitzungen der Fondskommission teilzunehmen. Die Protokolle über die Sitzungen der Organe des PRIKRAF sind im Wege der Aufsicht dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen unverzüglich vorzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2017

Gesetzesnummer

20001885

Dokumentnummer

NOR40029152

Navigation im Suchergebnis