Bundesrecht konsolidiert

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PRIKRAF-Verordnung § 2

Kurztitel

PRIKRAF-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 145/2002

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

09.03.2002

Außerkrafttretensdatum

Index

82/06 Krankenanstalten, Kurorte

Text

Geschäftsführung

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Die Geschäftsführung besteht aus einem/einer Geschäftsführer/in und den erforderlichen Mitarbeitern/innen. Sie hat alle Aufgaben des Fonds wahrzunehmen, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ vorbehalten sind. Insbesondere hat sie die Fondskommission bei der Erfüllung der ihr zugewiesenen Aufgaben zu unterstützen und die Beschlüsse der Fondskommission vorzubereiten und umzusetzen. Weiters hat sie allen Verpflichtungen, die sich aus der Aufsicht über den Fonds ergeben, nachzukommen.
  2. Absatz 2,Der Geschäftsführer/Die Geschäftsführerin ist nach öffentlicher Ausschreibung befristet zu bestellen. Die Bestellung und Abberufung erfolgt durch den Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen. Weitere Mitarbeiter/innen der Geschäftsführung können vom/von der Geschäftsführer/in mit Zustimmung der Fondskommission befristet angestellt und gekündigt bzw. entlassen werden.

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2017

Gesetzesnummer

20001885

Dokumentnummer

NOR40029147

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