(1)Absatz eins,Die Geschäftsführung besteht aus einem/einer Geschäftsführer/in und den erforderlichen Mitarbeitern/innen. Sie hat alle Aufgaben des Fonds wahrzunehmen, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ vorbehalten sind. Insbesondere hat sie die Fondskommission bei der Erfüllung der ihr zugewiesenen Aufgaben zu unterstützen und die Beschlüsse der Fondskommission vorzubereiten und umzusetzen. Weiters hat sie allen Verpflichtungen, die sich aus der Aufsicht über den Fonds ergeben, nachzukommen.