Bundesrecht konsolidiert

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Bestimmung des Straßenverlaufes der B 15 Mannersdorfer Straße im Bereich der Marktgemeinde Himberg Art. 1

Kurztitel

Bestimmung des Straßenverlaufes der B 15 Mannersdorfer Straße im Bereich der Marktgemeinde Himberg

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 136/2002

Typ

V

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

30.03.2002

Außerkrafttretensdatum

Index

96/01 Bundesstraßengesetz 1971

Text

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 15 Mannersdorfer Straße wird im Bereich der Marktgemeinde Himberg wie folgt bestimmt:

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 3,763 mit einer Kreisverkehrsanlage, umfährt in der Folge die Marktgemeinde Himberg im Norden und Osten und bindet bei km 7,319 mit einer Kreisverkehrsanlage wieder in die bestehende B 15 ein.

Im Einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrasse aus den aufliegenden Planunterlagen (Verordnungsplan, Plan-Nr. B 15/134-2000 im Maßstab 1 : 2 000) zu ersehen. - Die Festlegung der Straßenachse erfolgt auf Grundlage des vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie mit Erlass Zl. 812 015/6-VI/5-99 vom 4. Oktober 2000 genehmigten Einreichprojektes mit der Änderung Zl. 312 015/16-III/A/2-01 vom 15. November 2001.

Die vorgenannten Planunterlagen, Projektsunterlagen sowie die Beilagen 1 und 2 zum Erlass Zl. 312 015/1-III/6-02 vom 13. März 2002, welche die schriftliche Darlegung der wesentlichen Entscheidungsgründe unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung im vereinfachten Verfahren und die daraus resultierenden Auflagen - soweit sie nicht in die Zuständigkeit der “mitwirkenden” Behörden im Sinne des UVP-G 2000 fallen - enthalten, liegen beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, Sektion römisch drei, Abteilung 6, im Regierungsgebäude, 1010 Wien, Stubenring 1, 5. Stock, Zimmer 81, beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung sowie in der Marktgemeinde Himberg zur öffentlichen Einsicht auf.

Paragraph 15, Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2026

Gesetzesnummer

20001879

Dokumentnummer

NOR40029108

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2002/136/A1/NOR40029108

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