Bundesrecht konsolidiert

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Sicherheitsakademiebeirat-Verordnung § 2

Kurztitel

Sicherheitsakademiebeirat-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 74/2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 103/2018

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.06.2018

Außerkrafttretensdatum

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

Zusammensetzung

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Dem Beirat gehören ein Vorsitzender, sein Stellvertreter und acht weitere Mitglieder an, die vom Bundesminister für Inneres bestellt werden. Der Bundesminister für Inneres hat einen Vertreter des Bundesministeriums für Inneres mit dem Vorsitz des Beirats zu betrauen.
  2. Absatz 2,Bei der Bestellung der weiteren Mitglieder hat der Bundesminister für Inneres auf die Vorschläge folgender Institutionen zur Besetzung je einer Mitgliedsstelle Bedacht zu nehmen:
    1. Ziffer eins
      der Verwaltungsakademie des Bundes,
    2. Ziffer 2
      der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst,
    3. Ziffer 3
      der Wirtschaftskammer Österreich,
    4. Ziffer 4
      der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen des Bundesministeriums für Inneres.

Im RIS seit

23.05.2018

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2018

Gesetzesnummer

20001170

Dokumentnummer

NOR40202300

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2001/74/P2/NOR40202300

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