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Bestimmung des Straßenverlaufes der B 3 Donau Straße und der B 227 Donaukanal Straße im Bereich der Stadt Wien Art. 1

Kurztitel

Bestimmung des Straßenverlaufes der B 3 Donau Straße und der B 227 Donaukanal Straße im Bereich der Stadt Wien

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 66/2001

Typ

V

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

01.02.2001

Außerkrafttretensdatum

Index

96/01 Bundesstraßengesetz 1971

Text

  1. Ziffer eins
    Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 3 Donau Straße wird im Bereich der Stadt Wien wie folgt bestimmt:
    Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 10,950 im Bereich der bestehenden Nordbrückenzu- und -abfahrt und bindet an der Kreuzung Prager Straße/Galvanigasse bei km 11,334 in den Bestand ein.
  2. Ziffer 2
    Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 227 Donaukanal Straße wird im Bereich der Stadt Wien wie folgt bestimmt. Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 11,178 nach der Überführung der Prager Straße, führt anschließend über den Anschluss Jedlersee mit seiner Zu- bzw. Abfahrtsrampe von bzw. zu der unter Punkt 1 verordneten Trasse der B 3 Donau Straße und bindet nach Unterführung der Bahnlinien der ÖBB Floridsdorf - Jedlersdorf und Jedlersdorf - Leopoldau wieder in den Bestand (Lundenburger Gasse) bei km 12,586 ein.
  3. Ziffer 3
    Im Einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrassen aus den beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie und beim Magistrat der Stadt Wien (MA 18 und MA 28) aufliegenden Planunterlagen im Maßstab 1 : 2 000 zu ersehen. Die Festlegung der Straßenachsen erfolgte auf Grundlage des vom Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten mit Erlass Zl. 811.003/16-VI/B/5/99 vom 26. Juli 1999 genehmigten Einreichprojektes. Dieses Einreichprojekt sowie die Beilage zu Zl. 811.003/9-III/6/00 vom 20. Dezember 2000, welche die schriftliche Darlegung der wesentlichen Entscheidungsgründe enthält, liegen gemeinsam mit dem Verordnungsplan zur öffentlichen Einsicht auf.
Paragraph 15, Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.
Durch diese Verordnung wird die Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik vom 22. Dezember 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 17 aus 1978,, von der bestehenden Nordbrückenzu- und -abfahrt bis zur Kreuzung Voltagasse/Prager Straße aufgehoben.

Schlagworte

Nordbrückenzufahrt, Nordbrückenabfahrt, Zufahrtsrampe

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2026

Gesetzesnummer

20001163

Dokumentnummer

NOR40016315

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2001/66/A1/NOR40016315

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