Auf Grund des § 7 des Bundesgesetzes zur Umsetzung der Entscheidung des Rates über Schutzmaßnahmen in Bezug auf die transmissiblen spongiformen Enzephalopathien und die Verfütterung von tierischem Protein vom 4. Dezember 2000, BGBl. I Nr. 143, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen verordnet:Auf Grund des Paragraph 7, des Bundesgesetzes zur Umsetzung der Entscheidung des Rates über Schutzmaßnahmen in Bezug auf die transmissiblen spongiformen Enzephalopathien und die Verfütterung von tierischem Protein vom 4. Dezember 2000, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 143, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen verordnet: