§ 1.Paragraph eins,
Nachstehende Personen zählen zum anspruchsberechtigten Personenkreis gemäß § 3 Abs. 1 des Bundespflegegeldgesetzes: Nachstehende Personen zählen zum anspruchsberechtigten Personenkreis gemäß Paragraph 3, Absatz eins, des Bundespflegegeldgesetzes:
Bezieher eines Ruhe- oder Versorgungsgenusses auf Grund der Pensionsordnung 1982 für die Angestellten der Wiener Börsekammer.