Bundesrecht konsolidiert

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Saatgut-Gentechnik-Verordnung § 5

Kurztitel

Saatgut-Gentechnik-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 478/2001

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

22.12.2001

Außerkrafttretensdatum

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Kennzeichnung

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Jede Kategorie von Saatgut einer zugelassenen gentechnisch veränderten Sorte ist auf jedem Etikett oder jedem amtlichen oder sonstigen Begleitpapier, das an der Saatgutpartie befestigt oder dieser beigelegt ist, klar als „gentechnisch veränderte Sorte“ gemeinsam mit dem Namen des GVO zu kennzeichnen.
  2. Absatz 2,Eine zugelassene gentechnisch veränderte Sorte muss im öffentlichen Teil der Sortenliste klar als „gentechnisch veränderte Sorte“ gemeinsam mit dem Namen des GVO gekennzeichnet werden.
  3. Absatz 3,Wer eine zugelassene gentechnisch veränderte Sorte oder Saatgut einer gentechnisch veränderten Sorte in Verkehr bringt, hat diese oder dieses in den Verkaufskatalogen oder sonstigen Informations- oder Werbematerialien klar als „gentechnisch veränderte Sorte“ gemeinsam mit dem Namen des GVO zu kennzeichnen.
  4. Absatz 4,Die Kennzeichnung gemäß Absatz eins bis 3 hat Angaben über die durch die gentechnische Veränderung erwirkten besonderen Eigenschaften des Erzeugnisses (zB Herbizidtoleranz) zu enthalten.
  5. Absatz 5,Die Absatz eins bis 4 gelten nicht für Saatgut, das den Voraussetzungen des Paragraph 3, entspricht.

Schlagworte

Informationsmaterial

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2017

Gesetzesnummer

20001731

Dokumentnummer

NOR40027258

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