(2)Absatz 2,Saatgut, das GVO enthält, darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn es den Anforderungen des Saatgutgesetzes 1997 und dieser Verordnung in Verbindung mit den Methoden für Saatgut und Sorten gemäß § 5 Saatgutgesetz 1997 entspricht.Saatgut, das GVO enthält, darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn es den Anforderungen des Saatgutgesetzes 1997 und dieser Verordnung in Verbindung mit den Methoden für Saatgut und Sorten gemäß Paragraph 5, Saatgutgesetz 1997 entspricht.