Bundesrecht konsolidiert

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Mutter-Kind-Pass-Verordnung 2002 § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Mutter-Kind-Pass-Verordnung 2002

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 470/2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 430/2008

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Außerkrafttretensdatum

17.12.2009

Abkürzung

MuKiPassV

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Verspätete Feststellung der Schwangerschaft

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Eine Überschreitung der im Paragraph 3, Absatz 2 bis 6 angeführten Untersuchungstermine hat zur Weitergewährung des Kinderbetreuungsgeldes in voller Höhe außer Betracht zu bleiben, wenn sie aus einem von der Schwangeren nicht zu vertretenden Grund erfolgt. Die erste Untersuchung der Schwangeren hat jedoch spätestens bis Ende der 20. Schwangerschaftswoche zu erfolgen.
  2. Absatz 2,War die Schwangerschaft trotz ärztlicher Untersuchung erst nach der 20. Schwangerschaftswoche feststellbar, oder kann die Schwangere glaubhaft machen, dass für sie kein Anlass zu einer solchen Untersuchung bestand, auf Grund deren sie Kenntnis von ihrer Schwangerschaft erhalten hätte können, genügen für die Weitergewährung des Kinderbetreuungsgeldes in voller Höhe die nachstehend angeführten Untersuchungen:
    1. Ziffer eins
      Bei Feststellung der Schwangerschaft bis Ende der
    2. Ziffer 28
      Schwangerschaftswoche
      1. Litera a
        die Untersuchungen der Schwangeren gemäß Paragraph 3, Absatz 4, 5 und 6, die im Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 4 genannten Blutuntersuchungen und
      2. Litera b
        die Untersuchungen des Kindes gemäß Paragraph 7, Absatz 2 bis 6,
    3. Ziffer 2
      bei Feststellung der Schwangerschaft nach der 28. bis Ende der
    4. Ziffer 34
      Schwangerschaftswoche
      1. Litera a
        die Untersuchungen der Schwangeren gemäß Paragraph 3, Absatz 5 und 6, die im Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 4 genannten Blutuntersuchungen und
      2. Litera b
        die Untersuchungen des Kindes gemäß Paragraph 7, Absatz 2 bis 6,
    5. Ziffer 3
      bei Feststellung der Schwangerschaft nach der
    6. Ziffer 34
      Schwangerschaftswoche
      1. Litera a
        die Untersuchung der Schwangeren gemäß Paragraph 3, Absatz 6,, die im Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 4 genannten Blutuntersuchungen und
      2. Litera b
        die Untersuchungen des Kindes gemäß Paragraph 7, Absatz 2 bis 6,
    7. Ziffer 4
      bei Feststellung der Schwangerschaft erst unmittelbar vor der Geburt die Untersuchungen des Kindes gemäß Paragraph 7, Absatz 2 bis 6,
  3. Absatz 3,Falls die Geburt vor dem im Paragraph 3, Absatz 4, 5, oder 6 angeführten Untersuchungstermin erfolgt, genügt für die Weitergewährung des Kinderbetreuungsgeldes in voller Höhe die Vornahme der bis zur Geburt vorgesehenen Untersuchungen sowie der Untersuchungen des Kindes gemäß Paragraph 7, Absatz 2 bis 6,

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2010

Gesetzesnummer

20001694

Dokumentnummer

NOR40102817

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