Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Allgemeine Beförderungsbedingungen für den Kraftfahrlinienverkehr
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 34
Inkrafttretensdatum
19.01.2001
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
Kfl-Bef Bed
Index
50/03 Personen- und Güterbeförderung
Text
§ 34.Paragraph 34,
Für die Aufgabe von Reisegepäck wird ein Gepäckschein ausgestellt und das Reisegepäck gegen dessen Rückgabe nach Beendigung der Fahrt ausgefolgt. Kann der Gepäckschein nicht vorgewiesen werden, wird das Gepäckstück nur ausgefolgt, wenn die Übernahmeberechtigung glaubhaft gemacht werden kann. Die Ausfolgung kann in diesem Fall auch von der Leistung einer angemessenen Sicherstellung abhängig gemacht werden.
Zuletzt aktualisiert am
31.03.2015
Gesetzesnummer
20001147
Dokumentnummer
NOR40016069