Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeine Beförderungsbedingungen für den Kraftfahrlinienverkehr § 34

Kurztitel

Allgemeine Beförderungsbedingungen für den Kraftfahrlinienverkehr

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 47/2001

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 34

Inkrafttretensdatum

19.01.2001

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Kfl-Bef Bed

Index

50/03 Personen- und Güterbeförderung

Text

Paragraph 34,

Für die Aufgabe von Reisegepäck wird ein Gepäckschein ausgestellt und das Reisegepäck gegen dessen Rückgabe nach Beendigung der Fahrt ausgefolgt. Kann der Gepäckschein nicht vorgewiesen werden, wird das Gepäckstück nur ausgefolgt, wenn die Übernahmeberechtigung glaubhaft gemacht werden kann. Die Ausfolgung kann in diesem Fall auch von der Leistung einer angemessenen Sicherstellung abhängig gemacht werden.

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2015

Gesetzesnummer

20001147

Dokumentnummer

NOR40016069

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