Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Festsetzung des Anpassungsfaktors, der Anpassungsfaktormesszahl, der Anpassungsrichtwertmesszahl sowie des Wertausgleichs für das Jahr 2002 § 2

Kurztitel

Festsetzung des Anpassungsfaktors, der Anpassungsfaktormesszahl, der Anpassungsrichtwertmesszahl sowie des Wertausgleichs für das Jahr 2002

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 439/2001

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

15.12.2001

Außerkrafttretensdatum

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Allen Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und ohne Anspruch auf Ausgleichszulage, die im Februar 2002 Anspruch auf eine oder mehrere Pensionen haben, auf die Paragraph eins, anzuwenden ist, gebührt zu der (höchsten) für Februar 2002 auszuzahlenden Pension als Wertausgleich eine Einmalzahlung. Diese beträgt für Personen mit einem Gesamtpensionseinkommen von nicht mehr als 10 525,17 € 1,8% des Gesamtpensionseinkommens. Für Personen mit einem höheren Gesamtpensionseinkommen als 10 525,17 € gebührt die Einmalzahlung im Ausmaß der Differenz von 305,23 € und der Erhöhung des Gesamtpensionseinkommens aus der Anpassung mit dem Anpassungsfaktor. Unterschreitet die so ermittelte Einmalzahlung den Betrag von 1 €, so ist sie nicht auszuzahlen.
  2. Absatz 2,Als Gesamtpensionseinkommen im Sinne des Absatz eins, gilt das Vierzehnfache der Summe aller Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, auf die Paragraph eins, anzuwenden ist und auf die im Februar 2002 Anspruch besteht, jedoch ohne Berücksichtigung der Anpassung nach Paragraph eins,

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2019

Gesetzesnummer

20001675

Dokumentnummer

NOR40025435

Navigation im Suchergebnis