Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Mitteilungen gemäß § 109a EStG 1988 § 1

Kurztitel

Mitteilungen gemäß § 109a EStG 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 417/2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 333/2025

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

31.12.2025

Außerkrafttretensdatum

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

zum Bezugszeitraum vgl. § 5 Abs. 3

Text

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Unternehmer sowie Körperschaften des öffentlichen und privaten Rechts haben für folgende natürliche Personen und Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit die in Paragraph 109 a, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 EStG 1988 genannten Daten mitzuteilen, soweit diese die folgenden Leistungen außerhalb eines Dienstverhältnisses (Paragraph 47, EStG 1988) erbringen:
    1. Ziffer eins
      Leistungen als Mitglied des Aufsichtsrates, Verwaltungsrates und andere Leistungen von mit der Überwachung der Geschäftsführung beauftragten Personen (im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, UStG 1994),
    2. Ziffer 2
      Leistungen als Bausparkassenvertreter und Versicherungsvertreter (im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 13, UStG 1994),
    3. Ziffer 3
      Leistungen als Stiftungsvorstand (Paragraph 15, Privatstiftungsgesetz),
    4. Ziffer 4
      Leistungen als Vortragender, Lehrender und Unterrichtender,
    5. Ziffer 5
      Leistungen als Kolporteur und Zeitungszusteller,
    6. Ziffer 6
      Leistungen als Privatgeschäftsvermittler,
    7. Ziffer 7
      Leistungen als Funktionär von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, wenn die Tätigkeit zu Funktionsgebühren nach Paragraph 29, Ziffer 4, EStG 1988 führt,
    8. Ziffer 8
      sonstige Leistungen, die im Rahmen eines freien Dienstvertrages erbracht werden und der Versicherungspflicht gemäß Paragraph 4, Absatz 4, ASVG oder Paragraph eins, Absatz 6, B-KUVG unterliegen.
    9. Ziffer 9
      Leistungen, die einen Anspruch auf Lizenzgebühren iSd Paragraph 99 a, Absatz eins, EStG 1988 begründen.
  2. Absatz 2,Eine Mitteilung gemäß Absatz eins, kann bei Leistungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 8 unterbleiben, wenn das einer Person oder Personenvereinigung (Personengemeinschaft) im Kalenderjahr insgesamt geleistete (Gesamt-)Entgelt einschließlich allfälliger Reisekostenersätze nicht mehr als 900 Euro und das (Gesamt-)Entgelt einschließlich allfälliger Reisekostenersätze für jede einzelne Leistung nicht mehr als 450 Euro beträgt.

Im RIS seit

12.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2026

Gesetzesnummer

20001654

Dokumentnummer

NOR40274882

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2001/417/P1/NOR40274882

Navigation im Suchergebnis