Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Sachbezugswerteverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 6
Inkrafttretensdatum
01.12.2001
Außerkrafttretensdatum
01.09.2015
Abkürzung
EuroStUV 2001
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Beachte
Bezugszeitraum: ab 1. 1. 2002 (vgl. § 8)
Text
Sonstige Sachbezugswerte
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins
Holzdeputate (Brennholz), je Raummeter:
Hartholz (ungeschnitten)
21,80 Euro
Weichholz (ungeschnitten)
14,53 Euro
Sägeabfallholz und Astholz
10,90 Euro
Bei Übertragung von Holz am Stamm ist ein Abschlag von 10,90 Euro je Raummeter vorzunehmen.
Kartoffeln, je kg
0,21 Euro
Vollmilch, je Liter
0,65 Euro
Fleisch, je kg gemischte Qualität ohne Knochen
Schweinefleisch
3,99 Euro
Schweinehälfte im Ganzen ………………………………………………………………1,81 Euro
Ferkel, lebend
54,50 Euro
Getreide, je 100 kg
Weizen – Futtergerste
15,20 Euro
Mahlprodukte, je kg
Weizen- und Maisgrieß
0,43 Euro
Kohle und Koks, je 100 kg
Bei Bezug von mehr als 1 000 kg ist ein Abschlag von 15% vorzunehmen; bei Selbstabholung ist (zusätzlich) ein Abschlag von 20% vorzunehmen.
Strom
Unentgeltlich oder verbilligt abgegebener Strom ist mit dem jeweils günstigsten regionalen Tarif für private Haushalte zu bewerten.
Bereitstellung von landwirtschaftlichen Maschinen und Geräten
Unentgeltlich oder verbilligt bereitgestellte landwirtschaftliche Maschinen und Geräte sind mit dem Richtwert für die Maschinenselbstkosten des österreichischen Kuratoriums für Landtechnik und Landentwicklung zu bewerten.
(2)Absatz 2Sind die Aufwendungen des Arbeitgebers für die Anschaffung oder Herstellung der im § 6 angeführten Wirtschaftsgüter höher als die festgesetzten Werte, sind die jeweiligen Anschaffungs- oder Herstellungskosten als Sachbezugswert anzusetzen.Sind die Aufwendungen des Arbeitgebers für die Anschaffung oder Herstellung der im Paragraph 6, angeführten Wirtschaftsgüter höher als die festgesetzten Werte, sind die jeweiligen Anschaffungs- oder Herstellungskosten als Sachbezugswert anzusetzen.
Schlagworte
Weizengrieß, Anschaffungskosten
Zuletzt aktualisiert am
03.09.2015
Gesetzesnummer
20001641
Dokumentnummer
NOR40025092