Bundesrecht konsolidiert

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Sachbezugswerteverordnung § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sachbezugswerteverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 416/2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 468/2008

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

17.12.2008

Außerkrafttretensdatum

31.10.2012

Abkürzung

EuroStUV 2001

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugszeitraum: ab 1.1.2002 (vgl. § 8)

Text

Paragraph 2,
  1. Absatz einsStellt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer Wohnraum kostenlos oder verbilligt zur Verfügung, ist als monatlicher Quadratmeterwert der jeweils am 31. Oktober des Vorjahres geltende Richtwert gemäß Paragraph 5, des Richtwertgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 800 aus 1993,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2008,, bezogen auf das Wohnflächenausmaß gemäß Absatz 5, anzusetzen. Kostenbeiträge des Arbeitnehmers vermindern den Sachbezugswert.
  2. Absatz 2Der Quadratmeterwert gemäß Absatz eins, ist auf einen Wohnraum anzuwenden, der hinsichtlich der Ausstattung - unabhängig vom Ausmaß der Nutzfläche - der mietrechtlichen Normwohnung gemäß Paragraph 2, des Richtwertgesetzes entspricht.
  3. Absatz 3Der Wert gemäß Absatz eins, verändert sich folgendermaßen:
    1. Ziffer eins
      Für Wohnraum, der den Standard der mietrechtlichen Normwohnung nicht erreicht, ist der Wert gemäß Absatz eins, um 30% zu vermindern.
    2. Ziffer 2
      Bei Dienstwohnungen für Hausbesorger, Hausbetreuer und Portiere ist der Wert gemäß Absatz eins, in Verbindung mit Ziffer eins, um 35% zu vermindern.
  4. Absatz 4Für Wohnraum, dessen um 25% verminderter üblicher Mittelpreis des Verbrauchsortes um mehr als 50% niedriger oder um mehr als 100% höher ist als der sich aus Absatz eins und 3 ergebende Wert, ist der um 25% verminderte fremdübliche Mietzins anzusetzen.
  5. Absatz 5Die Ermittlung des Wohnflächenausmaßes ist im Sinne des Paragraph 17, Absatz 2 und 3 des Mietrechtsgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 520 aus 1981,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2006, vorzunehmen.
  6. Absatz 6Die Quadratmeterwerte beinhalten auch die Betriebskosten im Sinne des Paragraph 21, des Mietrechtsgesetzes. Werden die Betriebskosten vom Arbeitnehmer getragen, ist von den Quadratmeterwerten ein Abschlag von 25% vorzunehmen.
  7. Absatz 7Bei einer vom Arbeitgeber gemieteten Wohnung sind die Quadratmeterwerte gemäß Absatz eins und 3 der um 25% gekürzten tatsächlichen Miete (samt Betriebskosten, exklusive Heizkosten) einschließlich der vom Arbeitgeber getragenen Betriebskosten gegenüberzustellen; der höhere Wert bildet den maßgeblichen Sachbezug.
  8. Absatz 8Trägt die Heizkosten der Arbeitgeber, ist ganzjährig ein Heizkostenzuschlag von 0,58 Euro pro m² anzusetzen. Kostenbeiträge des Arbeitnehmers kürzen diesen Zuschlag.
  9. Absatz 9Trägt der Arbeitgeber bei einer von ihm gemieteten Wohnung die Heizkosten, ist der Sachbezugswert um die auf die Wohnung entfallenden tatsächlichen Heizkosten des Arbeitgebers zu erhöhen. Können die tatsächlichen Kosten nicht ermitteln werden, ist ganzjährig ein Heizkostenzuschlag von 0,58 Euro pro m² anzusetzen. Kostenbeiträge des Arbeitnehmers kürzen diesen Zuschlag.

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2012

Gesetzesnummer

20001641

Dokumentnummer

NOR40103330

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