Bundesrecht konsolidiert

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Bestimmung des Straßenverlaufes der B 303 Weinviertler Straße – Anschlussstelle „Hollabrunn/West (Vollausbau)“ im Bereich der Stadtgemeinde Hollabrunn Art. 1

Kurztitel

Bestimmung des Straßenverlaufes der B 303 Weinviertler Straße – Anschlussstelle „Hollabrunn/West (Vollausbau)“ im Bereich der Stadtgemeinde Hollabrunn

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 411/2001

Typ

V

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

01.12.2001

Außerkrafttretensdatum

Index

96/01 Bundesstraßengesetz 1971

Text

Die Anschlussstelle “Hollabrunn” der B 303 Weinviertler Straße wird im Bereich der Stadtgemeinde Hollabrunn wie folgt bestimmt:

Die neu herzustellenden Zu- und Abfahrtsrampen zur Erweiterung der bestehenden Halbanschlussstelle zu einer Vollanschlussstelle liegen zwischen km 21,745 und km 21,774 der bestehenden B 303 Weinviertler Straße und stellen die Verbindung mit der Landesstraße L 27 von und in Richtung Norden (Staatsgrenze) her.

Im Einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Zu- und Abfahrtsrampen aus den beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung sowie bei der Stadtgemeinde Hollabrunn aufliegenden Planunterlagen (Verordnungsplan, Plan Nr. B 303/14-00 im Maßstab 1 : 1 000) zu ersehen. - Die Festlegung der Straßenachsen erfolgte auf Grundlage des vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie genehmigten Einreichprojektes 2000. Dieses Einreichprojekt sowie die Beilage zu Zl. 312303/14-III/6/01 vom 18. Oktober 2001, welche die schriftliche Darlegung der wesentlichen Entscheidungsgründe enthält, liegen gemeinsam mit dem Verordnungsplan zur öffentlichen Einsicht auf.

Paragraph 15, Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

Schlagworte

Zufahrtsrampen

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2026

Gesetzesnummer

20001651

Dokumentnummer

NOR40025325

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2001/411/A1/NOR40025325

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