Auf Grund der §§ 4 Abs. 3, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1 und Abs. 2, 7 Abs. 1, 8 Abs. 1, 11 Abs. 1 und 12 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, wird - soweit die Verordnung nicht die Geflügelzählung betrifft - im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und hinsichtlich des § 8 auf Grund der §§ 11 Abs. 4 und 74 Z 9 des Bundesstatistikgesetzes 2000 im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und Bundesminister für Finanzen verordnet: Auf Grund der Paragraphen 4, Absatz 3, 5, Absatz eins, 6, Absatz eins und Absatz 2, 7, Absatz eins, 8, Absatz eins, 11, Absatz eins und 12 des Bundesstatistikgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, wird - soweit die Verordnung nicht die Geflügelzählung betrifft - im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und hinsichtlich des Paragraph 8, auf Grund der Paragraphen 11, Absatz 4 und 74 Ziffer 9, des Bundesstatistikgesetzes 2000 im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und Bundesminister für Finanzen verordnet: