Bundesrecht konsolidiert

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Bestimmung des Straßenverlaufes der B 2 Waldviertler Straße und der B 5 Waidhofener Straße im Bereich der Marktgemeinde Göpfritz an der Wild Art. 1

Kurztitel

Bestimmung des Straßenverlaufes der B 2 Waldviertler Straße und der B 5 Waidhofener Straße im Bereich der Marktgemeinde Göpfritz an der Wild

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 398/2001

Typ

V

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

22.11.2001

Außerkrafttretensdatum

Index

96/01 Bundesstraßengesetz 1971

Text

  1. Ziffer eins
    Der Straßenverlauf der B 2 Waldviertler Straße wird im Bereich der Marktgemeinde Göpfritz an der Wild wie folgt bestimmt:

Der Straßenverlauf der B 2 Waldviertler Straße beginnt bei Bestands-km 82,45, führt von dort über die bestehende B 5 Waidhofener Straße bis zu deren Bestands-km 0,20, von dort über eine neu herzustellende Straßentrasse mit der fünfstrahligen Kreisverkehrsanlage “Allwangspitz” unter Anbindung der unter Punkt 2 verordneten Neutrassierungen der B 5 Waidhofener Straße sowie den neu herzustellenden Landesstraßen LH 75 und L 8038 und bindet bei Bestands-km 83,075 wieder in den Bestand ein.

  1. Ziffer 2
    Der Straßenverlauf der B 5 Waidhofener Straße wird im Bereich der Marktgemeinde Göpfritz an der Wild wie folgt bestimmt:
    Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt mit km 0,0 (neu) an der unter Punkt 1 verordneten Kreisverkehrsanlage “Allwangspitz” und bindet bei Bestands-km 0,425/km 0,12 (neu) wieder in den Bestand ein.

  1. Ziffer 3
    Im Einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrassen aus den beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung sowie bei der Marktgemeinde Göpfritz an der Wild aufliegenden Planunterlagen (Verordnungsplan im Maßstab 1 : 1 000) zu ersehen. - Die Festlegung der Straßenachsen erfolgte auf Grundlage des vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie genehmigten Einreichprojektes 2000. Dieses Einreichprojekt sowie die Beilage zu Zl. 312002/6-III/6/01 vom 15. Oktober 2001, welche die schriftliche Darlegung der wesentlichen Entscheidungsgründe enthält, liegen gemeinsam mit dem Verordnungsplan zur öffentlichen Einsicht auf.

Paragraph 15, Bundesstraßengesetz 1971 findet auf die vorangeführten Straßenabschnitte Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2026

Gesetzesnummer

20001637

Dokumentnummer

NOR40024913

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2001/398/A1/NOR40024913

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