Bundesrecht konsolidiert

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Beschränkungen für Beförderungseinheiten mit gefährlichen Gütern beim Befahren von Autobahntunneln § 2

Kurztitel

Beschränkungen für Beförderungseinheiten mit gefährlichen Gütern beim Befahren von Autobahntunneln

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 395/2001

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.12.2001

Außerkrafttretensdatum

Index

90/01 Straßenverkehrsrecht

Text

Fahrverbot

Paragraph 2,

In den unter Paragraph eins, fallenden Tunneln ist das Fahren mit Beförderungseinheiten, mit denen gefährliche Güter gemäß den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter befördert werden und die gemäß diesen Vorschriften zu kennzeichnen sind, verboten.

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2016

Gesetzesnummer

20001634

Dokumentnummer

NOR40024899

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