Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Beschränkungen für Beförderungseinheiten mit gefährlichen Gütern beim Befahren von Autobahntunneln
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
01.12.2001
Außerkrafttretensdatum
Index
90/01 Straßenverkehrsrecht
Text
Fahrverbot
§ 2.Paragraph 2,
In den unter § 1 fallenden Tunneln ist das Fahren mit Beförderungseinheiten, mit denen gefährliche Güter gemäß den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter befördert werden und die gemäß diesen Vorschriften zu kennzeichnen sind, verboten. In den unter Paragraph eins, fallenden Tunneln ist das Fahren mit Beförderungseinheiten, mit denen gefährliche Güter gemäß den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter befördert werden und die gemäß diesen Vorschriften zu kennzeichnen sind, verboten.
Zuletzt aktualisiert am
18.10.2016
Gesetzesnummer
20001634
Dokumentnummer
NOR40024899