Bundesrecht konsolidiert

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Futtermittel-GVO-Schwellenwert-Verordnung § 2

Kurztitel

Futtermittel-GVO-Schwellenwert-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 394/2001

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

17.11.2001

Außerkrafttretensdatum

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Verkehrsfähigkeit

Paragraph 2,

Futtermittel, die beschränkt verkehrsfähige GVO enthalten oder aus solchen bestehen oder aus beschränkt verkehrsfähigen GVO hergestellt sind, dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn

  1. Ziffer eins
    sie den Anforderungen des Futtermittelgesetzes 1999 und der Futtermittelverordnung 2000 entsprechen,
  2. Ziffer 2
    der Anteil dieser GVO oder des davon stammenden Materials nicht über 1% liegt und das Vorhandensein dieser GVO zufällig oder technisch unvermeidbar ist.

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2017

Gesetzesnummer

20001633

Dokumentnummer

NOR40024897

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