Bundesrecht konsolidiert

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Studienförderung für Studierende an in Südtirol gelegenen Universitäten § 2

Kurztitel

Studienförderung für Studierende an in Südtirol gelegenen Universitäten

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 393/2001

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

17.11.2001

Außerkrafttretensdatum

Index

72/13 Studienförderung

Beachte

Ist auf Ansuchen auf Studienförderung ab dem Studienjahr 2001/2002 anzuwenden (vgl. § 4).

Text

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Studienunterstützungen für Studierende an der Freien Universität Bozen, der Akademie für Design Bozen und der Landesfachhochschule für Gesundheitsberufe Bozen werden für eine Gesamtstudienzeit von höchstens dreieinhalb Jahren an der genannten Einrichtung gewährt.
  2. Absatz 2,Studienunterstützungen für Studierende, die an der Freien Universität Bozen für die Laureatsstudiengänge „Ausbildung der Kindergärtnerinnen“ und „Ausbildung der Lehrer der Grundstufe“ zugelassen sind, werden für eine Gesamtstudienzeit von höchstens viereinhalb Jahren gewährt.
  3. Absatz 3,Studienunterstützungen für Studierende an der Philosophisch-Theologischen Hochschule Brixen werden für eine Gesamtstudienzeit von fünf Jahren für das Diplomstudium Theologische Bildung mit Lehrbefähigung und sechs Jahren für das Diplomstudium Fachtheologie gewährt.

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2016

Gesetzesnummer

20001632

Dokumentnummer

NOR40024893

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