§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Kostenersätze gemäß § 26 EStG 1988 kürzen die jeweiligen Pauschbeträge, ausgenommen jene nach § 1 Z 9 (Vertreter).(Anm. 1)Kostenersätze gemäß Paragraph 26, EStG 1988 kürzen die jeweiligen Pauschbeträge, ausgenommen jene nach Paragraph eins, Ziffer 9, (Vertreter).Anmerkung eins, )
(2)Absatz 2,Bei Expatriates gemäß § 1 Z 11 kürzen Kostenersätze gemäß § 26 Z 4 EStG 1988 nicht den Pauschbetrag.Bei Expatriates gemäß Paragraph eins, Ziffer 11, kürzen Kostenersätze gemäß Paragraph 26, Ziffer 4, EStG 1988 nicht den Pauschbetrag.
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(Anm. 1: Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 24. September 2018, V 60/2018-4, dem Bundesminister für Finanzen zugestellt am 11. Oktober 2018, zu Recht erkannt:Anmerkung eins, : Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 24. September 2018, römisch fünf 60/2018-4, dem Bundesminister für Finanzen zugestellt am 11. Oktober 2018, zu Recht erkannt:
Die Wortfolge „,ausgenommen jene nach § 1 Z 9 (Vertreter)“ in Abs. 1 wird als gesetzwidrig aufgehoben.)Die Wortfolge „,ausgenommen jene nach Paragraph eins, Ziffer 9, (Vertreter)“ in Absatz eins, wird als gesetzwidrig aufgehoben.)