Bundesrecht konsolidiert

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Militärluftfahrt-Flugunfalluntersuchungskommissionsverordnung § 4

Kurztitel

Militärluftfahrt-Flugunfalluntersuchungskommissionsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 368/2001

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.11.2001

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MilFlUV

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Aufgaben der Flugunfalluntersuchungskommission

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Die Flugunfalluntersuchungskommission hat die Vorgeschichte, den Verlauf und die Auswirkungen eines Flugunfalles oder eines Flugvorfalls in- und ausländischer Militärluftfahrzeuge, die sich auf österreichischem Hoheitsgebiet ereignet haben und die zur Tötung oder schweren Verletzung von Personen, oder zur erheblichen Beschädigung des Luftfahrzeuges geführt haben, zu erheben. Sie hat alle beitragenden Faktoren zu sammeln und zu erfassen, die Ursachen zu definieren und ein Gutachten darüber abzugeben. Die dabei gewonnenen Erkenntnisse sind von der Flugunfalluntersuchungskommission in Empfehlungen zur Vermeidung von künftigen Flugunfällen und Flugvorfällen umzusetzen.
  2. Absatz 2,Die Untersuchungsorgane haben ohne Verzug tätig zu werden. Bei Untersuchungsorganen, die dem Bundesministerium für Landesverteidigung angehören, hat die Bearbeitung eines Flugunfalles oder Flugvorfalles gegenüber allen anderen dienstlichen Aufgaben Priorität.

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2018

Gesetzesnummer

20001609

Dokumentnummer

NOR40024460

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