Artikel IArtikel römisch eins
Auf Vorschlag der Bundesregierung vom 13. August 2001 übertrage ich nach § 10 Abs. 4 des Wehrgesetzes 1990, BGBl. Nr. 305, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2001, dem Bundesminister für Landesverteidigung das Recht der BeförderungAuf Vorschlag der Bundesregierung vom 13. August 2001 übertrage ich nach Paragraph 10, Absatz 4, des Wehrgesetzes 1990, BGBl. Nr. 305, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2001,, dem Bundesminister für Landesverteidigung das Recht der Beförderung
von Personen, die Präsenz- oder Ausbildungsdienst leisten oder geleistet haben, zu Offizieren und
von Offizieren aus der Personengruppe nach Z 1 bis einschließlich der Ebene eines Oberstleutnants in allen Verwendungen.von Offizieren aus der Personengruppe nach Ziffer eins bis einschließlich der Ebene eines Oberstleutnants in allen Verwendungen.